Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer [A.] (geb. 2008) ist der Sohn der Beschwerdegegnerin 1 [B.] (geb. 1988) und des Beschwerdegegners 2 [C.] (geb. 1986), beide portugiesischer Staatsangehörigkeit. Die Eltern waren nie verheiratet. Nach der Trennung der Eltern lebte [A.] zunächst bei der Mutter, bis diese im Jahr 2015 aufgrund prekärer Lebensumstände und mangelnder Betreuungsfähigkeit nicht mehr in der Lage war, die Kinder zu versorgen. Daraufhin wurden [A.] und seine Halbschwester [E.] (geb. 2011) durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dietikon zunächst provisorisch und später dauerhaft in einer Pflegefamilie untergebracht. Im Jahr 2017 entzog die KESB der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte [A.] dauerhaft bei der Pflegefamilie [F.] in [X.] (BE).
Die Mutter erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bezirksrat Dietikon, der den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bestätigte. Anschließend legte sie Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, das mit Urteil vom 2. März 2021 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter aufhob und die Rückplatzierung von [A.] zu seiner Mutter per 14. August 2021 anordnete. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.
Sachverhaltsentwicklung:
Die Eltern trennten sich kurz nach [A.] s Geburt. Die Mutter lebte in schwierigen sozialen und finanziellen Verhältnissen und war mit der Erziehung der Kinder überfordert. Im Jahr 2015 wurde [A.] und [E.] aufgrund einer Krisensituation bei der Pflegefamilie [F.] untergebracht. Die Mutter akzeptierte diese Maßnahme zunächst, lehnte jedoch später eine Rückplatzierung ab.
Im Jahr 2017 beantragte die Mutter die Rückplatzierung ihrer Kinder, wurde jedoch abgewiesen. Die KESB Dietikon entzog ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht und bestätigte die Fremdplatzierung. Eine psychologische Expertise aus dem Jahr 2018 kam zu dem Schluss, dass die Mutter aufgrund ihrer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit nicht in der Lage sei, die Kinder angemessen zu betreuen.
Im Laufe der Jahre verbesserte sich die Situation der Mutter sowohl privat als auch beruflich. Die Besuchsregelungen wurden schrittweise gelockert, und [A.] entwickelte eine enge Bindung zu seinen Eltern. Das Obergericht kam zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr bestehe und eine Rückplatzierung nunmehr dem Kindeswohl entspreche.
Der Beschwerdeführer widersprach dieser Einschätzung und argumentierte, dass die Mutter weiterhin nicht in der Lage sei, ihn angemessen zu betreuen, und dass eine Rückplatzierung sein Wohl gefährden würde. Er beantragte die Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist durch seine Kindesvertreterin gesetzlich vertreten und damit prozessfähig. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid des Obergerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit mit Bezug zum Zivilrecht und ist rechtzeitig erhoben worden. Das Beschwerderecht des Beschwerdeführers ist gegeben, da er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Nicht eintretend ist das Bundesgericht auf die Begehren, mit denen der Beschwerdeführer die ausdrückliche Bestätigung verschiedener Urteilssprüche des Obergerichts verlangt.
Prüfung der Ermessensentscheide der Vorinstanz:
Bei der Überprüfung von Kindesschutzmaßnahmen, insbesondere des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung, kommt dem Bundesgericht eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu. Es greift nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, rechtserhebliche Umstände außer Acht gelassen hat oder der Entscheid offensichtlich unbillig oder ungerecht erscheint. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt umfassend gewürdigt und ist von den festgestellten Tatsachen ausgegangen. Der Beschwerdeführer konnte keine willkürlichen oder offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen nachweisen.
Kindeswohl als zentraler Maßstab:
Das Wohl des Kindes ist der entscheidende Maßstab für die Beurteilung von Kindesschutzmaßnahmen. Ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Fremdplatzierung sind nur zulässig, wenn das Kindeswohl durch die Eltern gefährdet ist und mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die ursprüngliche Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr besteht. Die Mutter hat sich in den letzten Jahren stabilisiert, und die Bindung zwischen [A.] und seinen Eltern ist intakt. Die Expertise aus dem Jahr 2018, die der Mutter eingeschränkte Erziehungsfähigkeit attestierte, wurde als nicht mehr aktuell bewertet, da sich die Lebensumstände der Mutter seitdem deutlich verbessert haben. Die Vorinstanz hat zudem festgestellt, dass seit der Lockerung der Besuchsregelungen keine kindeswohlgefährdenden Vorfälle…