Sachverhalt

Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach dem Anspruchsteller A. (geboren 1960) mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zu. Auf Grund anonymer Hinweise leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 25. April 2016 per 1. Juni 2016 auf. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde von [A.] teilweise gut und sprach ihm ab 1. Juni 2016 eine halbe Rente zu (Entscheid vom 6. September 2018).

Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil 8C_776/2018 vom 9. Mai 2019 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Gestützt auf eine Nachfrage beim psychiatrischen Experten des Gerichtsgutachtens hob das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 die Verfügung vom 25. April 2016 erneut auf und reduzierte den Anspruch von [A.] auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2016. Zudem auferlegte es der IV-Stelle die Kosten des Gerichtsgutachtens in Höhe von Fr. 13'588.30.

Am 31. Dezember 2019 (Versendedatum: 13. Januar 2020) stellte das Spital B. eine Rechnung über Fr. 1'540.- für die Ergänzung des Gerichtsgutachtens vom 12. September 2019 durch den psychiatrischen Experten. Das Versicherungsgericht gewährte den Parteien am 16. Januar 2020 das rechtliche Gehör und kündigte am 12. Februar 2020 an, über die Verlegung der Kosten der Ergänzung des Gerichtsgutachtens nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. Nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde von [A.] mit Urteil 8C_105/2020 vom 2. Juni 2020 nicht eingetreten war, auferlegte das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 16. Juli 2020 diese zusätzlichen Kosten der IV-Stelle in Ergänzung des Entscheids vom 11. Dezember 2019.

Die IV-Stelle erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 16. Juli 2020 sei aufzuheben. Das Versicherungsgericht beantragte die Abweisung der Beschwerde, während [A.] auf eine Stellungnahme verzichtete.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der IV-Stelle mit Entscheid vom 16. Juli 2020 die nachträglich in Rechnung gestellten Kosten für die Ergänzung des Gerichtsgutachtens auferlegte. Die IV-Stelle rügte insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 29 Abs. 2 BV, da der Entscheid keine ausreichende rechtliche Grundlage für das Zurückkommen auf den rechtskräftigen Entscheid vom 11. Dezember 2019 aufweise.

Die Vorinstanz führte aus, dass gestützt auf Art. 45 ATSG die Kosten eines Gerichtsgutachtens grundsätzlich der IV-Stelle auferlegt werden könnten. Allerdings fehlte eine Begründung, auf welcher rechtlichen Grundlage die Korrektur des rechtskräftigen Entscheids erfolgte. Der Verweis auf das kantonale Verfahrensreglement (Art. 18 des Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichts) betraf lediglich die Zuständigkeit des Einzelrichters und nicht die Zulässigkeit des Zurückkommens auf einen rechtskräftigen Entscheid. Die ausführliche Stellungnahme der Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren konnte die fehlende Begründung nicht nachträglich ersetzen. Der Entscheid vom 16. Juli 2020 genügte daher nicht den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und stellte eine Verletzung der Begründungspflicht dar.

Die Vorinstanz argumentierte, ihr Entscheid vom 11. Dezember 2019 sei nach dem Nichteintretensurteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2020 (8C_105/2020) in Rechtskraft erwachsen. Für eine nachträgliche Auferlegung zusätzlicher Kosten bedürfe es jedoch eines Rückkommenstitels. Die Vorinstanz sah ihr Vorgehen als blosse Berichtigung nach Art. 93…