Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar (die Steuerpflichtigen), haben ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in [U.] /SH. Sie bewohnen ein Eigenheim im Privatvermögen, in dem sich auch eine Einliegerwohnung befindet.
Seit etwa 2013 fühlten sich die Steuerpflichtigen durch nächtliche Lärm- und Schallimmissionen gestört, die sie zwei Gewerbebetrieben in der Nachbarschaft (einer Bäckerei und einer Metzgerei) zuschrieben. Sie gelangten im Jahr 2015 an das Interkantonale Labor (IKL), das emissionsseitige Lärmmessungen vornahm. Da sie mit dem behördlichen Vorgehen unzufrieden waren, veranlassten sie im Frühjahr 2016 auf eigene Kosten immissionsseitige Messungen und Gutachten. Zivilrechtlich gegen die Emittenten gingen sie nicht vor.
In der Steuererklärung 2016 machten die Steuerpflichtigen unter dem Titel 'Liegenschaftsunterhaltskosten' Auslagen von Fr. 13'803.70 geltend, die aus vier Rechnungen zweier Dienstleister ([D. GmbH] und [E. AG] ) für Lärmmessungen, Gutachten und Abklärungen stammten. Die örtliche Steuerverwaltung verweigerte den Abzug, die Steuerkommission bestätigte dies im Einspracheentscheid vom 5. April 2019.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 (66/2019/7 und 66/2019/9) ab. Es erwog, die Auslagen hätten nicht dem Schutz des Eigenheims oder der Beseitigung der Emissionsquellen gedient, sondern der Feststellung und Dokumentation der Lärmsituation, weshalb kein Gebäudeunterhalt vorliege. Ein Vergleich mit Anwalts- und Gerichtskosten sei mangels zivil- oder verwaltungsrechtlicher Schritte nicht möglich. Auch Kosten für behinderungsbedingte Hilfsmittel, abzugsfähige Verwaltungskosten oder Planungskosten für Umweltschutzmassnahmen wurden verneint. Ob der Nutzungswert objektiv beeinträchtigt sei, liess das Obergericht offen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. November 2021 beantragten die Steuerpflichtigen, der Betrag von Fr. 13'803.70 sei zum Abzug zuzulassen. Sie machten geltend, die Massnahmen hätten die Wiedervermietung der leerstehenden Einliegerwohnung ermöglichen und die gesundheitlichen Folgen (Schlafentzug, Hörsturz der Ehefrau) mildern sollen. Die Steuerkommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragten Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG und Art. 73 StHG) als gegeben. Es wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und prüft mit voller Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG), wobei nur geltend gemachte Rügen zu prüfen sind. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen sind nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) berichtigbar (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die Liegenschaftsunterhaltskosten sind nach Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. Art. 9 Abs. 3 StHG nur abzugsfähig, wenn sie Gewinnungskosten darstellen. Die Abzugsfähigkeit ist auf Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten beschränkt (Art. 1 Abs. 2 ESTV-LKV). Unterhaltskosten müssen den konkreten Nutzungswert der Liegenschaft erhalten, instand stellen oder ersetzen und in direktem wirtschaftlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Eigenmietwert oder Mietzins stehen. Lebenshaltungskosten sind nicht abziehbar (Art. 34 lit. a DBG). Massgeblich ist eine Gesamtbetrachtung.
Die Steuerpflichtigen haben weder den zivilrechtlichen Weg (Art. 679 und 684 ZGB, vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO) noch den verwaltungsrechtlichen Weg (Art. 13 USG, Art. 33 und 56 VwVG analog)…