Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Die Einwohnergemeinde Gelterkinden/BL (Beschwerdeführerin, vertreten durch den Gemeinderat) stand der Grundeigentümerin (Beschwerdegegnerin) gegenüber. Vorinstanz war das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Urteil vom 14. Oktober 2020 (810 19 313). Das Steuer- und Enteignungsgericht (Enteignungsgericht) hatte die Beschwerde der Grundeigentümerin mit Entscheid vom 15. August 2019 gutgeheissen.

Sachverhalt Die Grundeigentümerin erwarb im August 2005 das Grundstück Nr. xxx, das im August 2002 durch Abparzellierung vom Stammgrundstück Nr. yyy entstanden war. Es liegt in der kommunalen Erschliessungszone I und wird über die private Wegparzelle Nr. zzz erschlossen, die an den von der Gemeinde betriebenen [U.] weg anschliesst. Die Stammparzelle hatte in den Jahren 1987 und 1989 bereits Infrastruktur- bzw. Strassenbeiträge geleistet. Im Jahr 2017 liess die Grundeigentümerin auf Grundstück Nr. xxx ein Wohnhaus mit Praxisräumen erstellen (Gebäudeversicherungswert Fr. 853'700.--; Brandlagerwert Fr. 85'700.--, geschätzt am 22. Juni 2018). Mit Verfügung vom 11. September 2018 erhob die Gemeinde Beiträge von insgesamt Fr. 56'574.70, davon Fr. 29'879.50 als Strassenbeitrag, bemessen nach dem Gebäudeversicherungswert. Die Grundeigentümerin verlangte im Beschwerdeverfahren die Festsetzung des Beitrags auf Fr. 26'695.--, also ohne Strassenbeitrag.

Streitfrage: Ob die Gemeinde im netzbasierten Beitragssystem (Netzbeitragssystem) einen Strassenbeitrag erheben darf, obwohl das Grundstück bereits vor dem Neubau vollständig erschlossen war und kein individuell-konkreter Sondervorteil vorlag. Die Gemeinde rügte insbesondere eine unzulässige Praxisänderung und einen Eingriff in ihre Gemeindeautonomie.

Vorinstanz: Das Kantonsgericht bestätigte, dass nach § 90 Abs. 1 EntG/BL ein individuell-konkreter Sondervorteil erforderlich sei, unabhängig vom Beitragssystem. Das Grundstück sei bereits erschlossen gewesen, die Erschliessung habe sich nicht verbessert. Eine Anschlussgebühr sei zulässig, ein Strassenbeitrag ohne Sondervorteil aber nach Art. 82 Abs. 3 BV nicht als (Einkaufs-)Gebühr ausgestaltbar.

Anträge vor Bundesgericht: Die Gemeinde beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Sie machte geltend, das Grundstück sei nicht ausschliesslich über die Wegparzelle erschlossen, sondern zunächst über den [U.] weg; die Neubebauung bewirke eine Mehrbeanspruchung des kommunalen Strassennetzes; die Praxis des Enteignungsgerichts sei geändert worden; die Gemeindeautonomie und das kommunale Reglement (Art. 12 StrRegl. 1986) seien verletzt. Die Grundeigentümerin beantragte Abweisung.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsmassstab: Die Gemeinde ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 189 Abs. 1 lit. e BV; Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG; Art. 50 Abs. 1 BV; § 45 Abs. 1 KV/BL). Das Bundesgericht prüft Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a BGG), kantonales und kommunales Recht nur auf Willkür sowie auf Vereinbarkeit mit Bundesrecht (Art. 9 BV). Die Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Autonomie und Normhierarchie: Die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft sind bei der Regelung der Grundeigentümerbeiträge grundsätzlich autonom (Art. 50 Abs. 1 BV; § 45 Abs. 1 KV/BL), dürfen aber nur Kausalabgaben, nicht aber kommunale Steuern erheben, sofern der Kanton sie nicht ermächtigt (§ 132 Abs. 2 KV/BL). Übergeordnetes Recht, insbesondere kantonales Gesetzes- und Verfassungsrecht, geht dem kommunalen Recht vor.

Individuell-konkreter Sondervorteil als Voraussetzung: Die Vorinstanz hat kantonales Recht zutreffend ausgelegt: Nach dem Wortlaut von § 90 Abs. 1 EntG/BL und § 153 Abs. 1 GG/BL setzt die Beitragserhebung besondere Vorteile voraus, die nur einem kleinen Teil der Bevölkerung bzw. einer bestimmten Person zukommen (quantitatives und qualitatives Element). Die Rechtsprechung seit dem Leitentscheid von 1923 (P.115/1923) verlangt eine Vorzugslast, die dem konkret zurechenbaren wirtschaftlichen Vorteil entspricht; dieser muss konkretisiert und…