Sachverhalt
Parteien und Vorinstanzen: Der Beschwerdeführer [A.] (geboren 1979) war über seinen Arbeitgeber bei der Helsana Unfall AG (Helsana) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Er zog sich am 25. Mai 2016 bei einem Velounfall eine Berstungsfraktur des Brustwirbelkörpers 7 zu. Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Verfügung und Einsprache: Mit Verfügung vom 27. März 2020 stellte die Helsana die Taggeld- und Heilkostenleistungen ein und sprach eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die Verfügung wurde dem damaligen Rechtsvertreter am 30. März 2020 zugestellt. Dieser erhob am 19. Mai 2020, dem letzten Tag der durch die COVID-19-Verordnung (Fristenstillstand 21. März bis 19. April 2020) verlängerten 30-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG, vorsorglich eine unbegründete Einsprache ohne Rechtsbegehren. Er ersuchte um Aktenzustellung ab Aktenstück 144 und um Fristerstreckung zur Begründung.
Nachfrist und Mandatswechsel: Die Helsana setzte am 22. Mai 2020 eine Frist bis 22. Juni 2020 zur Begründung unter Androhung des Nichteintretens. Am 29. Mai 2020 wurde das Mandat an Rechtsanwalt Meier Rhein weitergeführt. Der neue Rechtsvertreter reichte am 20. Juni 2020 eine Vollmacht vom 5. Juni 2020 ein und ersuchte um Zustellung eines neuen Passworts sowie um eine angemessene Nachfrist. Die Helsana erstreckte die Frist wiederholt, zuletzt bis 31. August 2020. Die begründete Einsprache wurde am 30. August 2020 (Postaufgabe 31. August 2020) eingereicht.
Nichteintretensentscheid: Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2020 trat die Helsana nicht auf die Einsprache ein.
Vorinstanz: Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Februar 2021 (UV.2020.00270) ab. Es erwog, der damalige Rechtsvertreter habe bewusst eine mangelhafte Einsprache eingereicht, um eine unzulässige Verlängerung der nicht erstreckbaren Einsprachefrist zu erwirken; dies sei rechtsmissbräuchlich. Treu und Glauben könnten nicht zum Schutz der Rechtzeitigkeit herangezogen werden.
Anträge vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des Einspracheentscheids sowie die Anweisung an die Helsana, auf die Einsprache einzutreten. Die Helsana beantragte Abweisung; Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit verzichteten auf Vernehmlassung.
Streitfrage: Zu prüfen war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Nichteintretensentscheid schützte.
Erwägungen
Prüfungsumfang: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2). Da Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung betroffen sind, greift die Ausnahme von Art. 105 Abs. 3 BGG nicht; die Sachverhaltsfeststellungen sind nur nach Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG überprüfbar.
Formelle Anforderungen und Nachfrist: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist innert 30 Tagen Einsprache zu erheben; die gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV verlangt ein Rechtsbegehren und eine Begründung; fehlt sie, ist eine angemessene Nachfrist mit Nichteintretensandrohung anzusetzen. Diese Nachfrist entspricht Art. 61 lit. b ATSG, dessen Anwendungsbereich auch für das Einspracheverfahren gilt, da dort nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als im Gerichtsverfahren (BGE 142 V 152 E. 2.3). Die Nachfrist dient dem Schutz rechtsunkundiger Parteien, ist aber nicht zu gewähren bei offenbarem Rechtsmissbrauch, wenn eine rechtskundige Person bewusst eine mangelhafte Eingabe einreicht, um eine Nachfrist zu erwirken (BGE 142 V 152 E. 4.5; 134 V 162 E. 4.1).
Rechtsmissbrauch des damaligen Rechtsvertreters: Der damalige Rechtsvertreter war nicht erst kurz vor Fristablauf mandatiert worden, sondern verfügte bereits über Sachverhaltskenntnisse und über einen Teil der Akten; er hätte die fehlenden Akten unverzüglich anfordern können. Nach der Rechtsprechung (BGE 134 V 162 E. 5.2) ist nur bei einer erst kurz vor Fristablauf mandatierten, gutgläubig handelnden Person eine Nachfrist zulässig, wenn die Akten unverzüglich eingeholt werden. Vorliegend lief die Nachfrist auf eine unzulässige Verlängerung der nicht erstreckbaren Einsprachefrist hinaus. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie das Verhalten als rechtsmissbräuchlich…