Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.A.] und [B.A.] , sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 106 des Grundbuchs Liestal in der Wohn- und Geschäftszone WG3. Das Grundstück ist im südlichen Bereich mit drei Häusern und einer Tiefgaragenrampe überbaut; im nördlichen Bereich befindet sich eine grössere unüberbaute Fläche. Es grenzt im Westen an die Ergolz, im Norden an einen rund 170 m langen Grünraum der Nichtbauzone in der Gemeinde Füllinsdorf und im Osten an die Fraumattstrasse, jenseits derer die Landwirtschaftszone liegt.

Die Beschwerdeführer (Bauherren) beantragten am 29. Februar 2016 beim Bauinspektorat Basel-Landschaft die Bewilligung eines Mehrfamilienhauses und eines Spielplatzes im nördlichen Bereich des Grundstücks. Die Stadt Liestal erhob Einsprache. Eine E-Mail des Leiters der Abteilung Kantonsplanung vom 9. März 2018 hielt fest, das Vorhaben liege fast vollständig im Gewässerraum der Ergolz gemäss Übergangsbestimmung der GSchV und sei nur bei einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV bewilligungsfähig, was ein dicht überbautes Gebiet voraussetze. Es handle sich um einen Grenzfall; eine gerichtliche Bestätigung könne nicht garantiert werden. Zudem müsse der Spielplatz wegen der Hochwassergefahr angehoben werden.

Nach mehreren Planänderungen wies das Bauinspektorat das Baugesuch am 10. September 2019 ab, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV verneint wurden. Die Baurekurskommission Basel-Landschaft wies die Beschwerde am 21. Januar 2020 ab, ebenso das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 26. Mai 2021 nach Augenschein.

Die Beschwerdeführer beantragen vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Rückweisung des Baugesuchs an die Baubewilligungsbehörde. Die Stadt Liestal beantragt Abweisung. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält die Verweigerung der Ausnahmebewilligung für bundesrechtskonform. Das Kantonsgericht und das Bundesamt für Raumentwicklung verzichteten auf Vernehmlassung.

Streitig sind insbesondere die Gerinnesohlenbreite und die Breite des übergangsrechtlichen Gewässerraums (16 m oder 20 m), die Qualifikation als dicht überbautes Gebiet, das Vorliegen einer Baulücke nach Art. 41c Abs. 1 lit. a bis GSchV sowie ein Vertrauensschutzanspruch wegen angeblicher Praxisänderung und behördlicher Zusicherungen.

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 82 ff. BGG gegen den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid im Baurecht grundsätzlich zulässig; die Beschwerdeführer sind als Baugesuchsteller nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert. Das Bundesgericht prüft die Rügen gemäss Art. 95 BGG und legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, er sei offensichtlich unrichtig oder willkürlich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG; appellatorische Kritik ist unzulässig.

Der übergangsrechtliche Gewässerraum richtet sich nach Art. 36a GSchG und den Übergangsbestimmungen zur GSchV, wonach bei einer Gerinnesohle bis 12 m ein beidseitiger Streifen von je 8 m plus Gerinnesohlenbreite gilt. Ob die Gerinnesohle 8 m oder 12 m beträgt und der Gewässerraum somit 16 m oder 20 m misst, kann offenbleiben, da das Bauprojekt selbst bei 16 m erheblich in den Gewässerraum ragt und somit eine Ausnahmebewilligung benötigt.

Nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV dürfen im Gewässerraum zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten bewilligt werden. Gemäss ständiger Praxis (BGE 143 II 77; BGE 140 II 428; BGE 140 II 437) ist dies nur dort gerechtfertigt, wo der Gewässerraum seine natürliche Funktion auch langfristig nicht mehr erfüllen kann, typischerweise in dicht überbauten städtischen Quartieren oder Dorfzentren; in peripheren Gebieten besteht regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer Verdichtung. Das Kantonsgericht verneinte ein dicht überbautes Gebiet, da weniger als die Hälfte der Gebäude entlang der Ergolz im Gewässerraum liegen, das Baugrundstück peripher am Rand des Siedlungsgebiets liegt und nördlich ein unbebauter Grünraum von rund 170 m besteht. Das BAFU bestätigte dies. Die Bundesrichter erachteten die übereinstimmenden Beurteilungen als überzeugend; wäre auch südlich von einem dicht überbauten Gebiet auszugehen, wäre eine zu schliessende Baulücke in Richtung des Grünbereichs ohnehin zu verneinen (Vergleich Altendorf, BGE 143 II 77). Ein Ausdehnen des Augenscheins auf den grössten Perimeter war nicht erforderlich.

Nach Art. 41c Abs. 1 lit. a bis GSchV (in Kraft seit 1. Mai 2017) kann auch ausserhalb dicht überbauter Gebiete eine Baulücke innerhalb einer Reihe überbauter Parzellen bewilligt werden, wenn der…