Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer ([A.] ) und der Verein [B.] (Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hüsler) streiten über vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Vereinsversammlung. Vorinstanzen waren das Kantonsgericht Nidwalden und das Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung (Urteil vom 24. Juni 2021, ZA 21 3).
Hauptverfahren und Vorgeschichte: Mit Entscheid vom 2. November 2020 befahl das Kantonsgericht dem Verein, innert eines Monats ab Rechtskraft eine Generalversammlung mit bestimmten Traktanden einzuberufen; dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Am 17. Dezember 2020 führte der Verein seine 'ordentliche GV 2020' Covid-bedingt als Online-Befragung durch.
Anträge: Am 21. Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht im Hauptverfahren, die an der Online-Befragung gefassten Beschlüsse für nichtig, eventuell für aufgehoben zu erklären, subeventuell festzustellen, dass keine Beschlüsse im Rechtssinne gefasst worden seien. Im Massnahmeverfahren verlangte er gestützt auf Art. 261 f. ZPO ein superprovisorisches Verbot, die Beschlüsse zu vollziehen bzw. umzusetzen, sowie deren Aussetzung, ohne Anhörung des Vereins.
Verfahrensverlauf: Das Kantonsgericht wies das Superprovisorium am 25. Januar 2021 ab, gewährte dem Verein jedoch das rechtliche Gehör; mit Entscheid vom 5. Februar 2021 bestätigte es die superprovisorische Verfügung und wies das Gesuch ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 400.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 556.90. Die Berufung vom 1. März 2021 wies das Obergericht mit Urteil vom 24. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 1'000.-- sowie eine Parteientschädigung von Fr. 1'695.80.
Bundesgerichtliches Verfahren: Der Beschwerdeführer erhob am 20. August 2021 Beschwerde in Zivilsachen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wurde mit Verfügung vom 24. August 2021 abgewiesen. Die II. zivilrechtliche Abteilung übernahm das Verfahren am 31. August 2021. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
Vertretung und Vollmacht (E. 1): Der Beschwerdeführer rügte die c/o-Adresse des Vereins beim (vermeintlichen) Präsidenten [C.] sowie die Vollmacht der Rechtsvertreterin. Das Bundesgericht hielt fest, die Frage der rechtsgültigen Wahl des Präsidenten gehöre zum Hauptverfahren. Der Verein müsse sich durch jene Organe verteidigen können, die prima facie handlungsberechtigt erscheinen, wozu auch die Bestellung einer Rechtsvertretung gehöre. Aus den Statuten (Art. 5.2.2 und 5.2.3) ergebe sich zwar, dass der Vorstand die Zeichnungsberechtigung regle, eine Einzelzeichnungsberechtigung des Präsidenten sei aber nicht ausgeschlossen, und der Beschwerdeführer habe deren Fehlen nicht belegt. Die Vollmacht genüge daher für das bundesgerichtliche Verfahren.
Zwischenentscheid (E. 2.1): Vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Massnahmen, die im Rahmen eines Hauptverfahrens beantragt werden und die Verhältnisse während dessen Dauer regeln, sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG. Der angefochtene Entscheid ist daher ein solcher Zwischenentscheid.
Nicht wiedergutzumachender Nachteil (E. 2.2): Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, der auch durch einen künftigen günstigen Entscheid nicht…