Sachverhalt

Der 1961 geborene Versicherte war seit 1. September 2017 als Bauarbeiter bei einer Vermittlungsfirma angestellt und damit bei der Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) obligatorisch unfallversichert. Am 10. Oktober 2017 stürzte er und erlitt eine drittgradig offene distale Schienbeinfraktur links. Es folgten mehrere Operationen am linken Bein (10. Oktober, 27. Oktober und 22. Dezember 2017 sowie 23. Februar 2018). Die Suva erbrachte Heilbehandlung und Taggeld.

Mit Schreiben vom 25. April 2019 stellte die Suva die Taggelder per 30. Juni 2019 ein. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 verneinte sie einen Rentenanspruch mangels Erwerbseinbusse und sprach eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 hielt sie am Fallabschluss per Ende Juni 2019 fest.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde des Versicherten gut, hob den Einspracheentscheid auf und stellte fest, der Endzustand sei erst per 1. November 2019 erreicht worden. Es wies die Sache zur Festsetzung der Leistungen und zur Neuverfügung an die Suva zurück (Urteil vom 6. Mai 2021).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids. Der Versicherte beantragt Abweisung und die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtete auf Vernehmlassung.

Streitig ist, ob die Festlegung des Fallabschlusses auf den 1. November 2019 statt auf Ende Juni 2019 bundesrechtskonform ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Rückweisung ist zwar grundsätzlich ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG, gilt aber als anfechtbarer Endentscheid nach Art. 90 BGG, wenn der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung lediglich der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 140 V 282 E. 4.2).

Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich nach Art. 19 Abs. 1 UVG: Es ist massgebend, ob nach Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Die Besserung muss ins Gewicht fallen; unbedeutende Verbesserungen oder die blosse Möglichkeit einer Besserung genügen nicht. Die Beurteilung ist prospektiv vorzunehmen, gestützt auf ärztliche Prognosen. Spätere retrospektive Berichte sind nicht rechtsrelevant (BGE 134 V 109 E. 4.3).

Der Bericht der Kreisärztin Dr. med. [D.] vom 25. April 2019 ist schlüssig und beweiskräftig. Sie untersuchte den Versicherten klinisch, kannte die Vorakten einschliesslich des Berichts von Dr. med. [E.] vom 6. Februar 2019 und begründete ihre Einschätzung. Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Einschätzung (BGE 142 V 58 E. 5.1; BGE 134 V 231 E. 5.1).

Die Vorinstanz stützte sich zu Unrecht auf die Berichte des Spitals [C.] vom 21. Januar und 21. September 2020 sowie den Bericht vom 1. August 2019, da sie nach dem Zeitpunkt des Fallabschlusses ergangen sind und für die prospektive Beurteilung nicht rechtsrelevant sind. Die Stellungnahme von Dr. med. [H.] vom 21. Dezember 2018 hilft dem Versicherten nicht, da sie lediglich weitere Abklärungen empfahl.

Der Bericht von Dr. med. [D.] stellt keine unzulässige 'second opinion' dar, da die Berichte von Dr. med. [E.] und die Aktenstellungnahme von Dr. med. [F.] keine Gutachten sind und die Frage des Fallabschlusses nicht hinreichend klärten (Art. 43 ATSG; BGE 141 V 330 E. 5.2). Der Verweis auf die Metallentfernung und weitere Physiotherapie begründet keine mit überwiegender…