Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer (Steuerpflichtige) hatte in den Steuerperioden 2014 und 2015 steuerrechtlichen Wohnsitz in [U.] /AR. Gegner war die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Veranlagungsbehörde). Vorinstanz war das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung.
Sachverhalt Die Veranlagungsbehörde sandte dem Steuerpflichtigen am 27. September 2019 (Steuerperiode 2014) bzw. am 12. Oktober 2020 (Steuerperiode 2015) je ein Schreiben im Verfahren 'A-Post Plus', worin sie mitteilte, dass die Steuerveranlagung noch nicht vorgenommen werden könne und sie mit dem Schreiben die Veranlagungsverjährung für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer unterbreche.
Veranlagung und Vorinstanz: Mit Verfügungen vom 20. April 2021 nahm die Veranlagungsbehörde die Veranlagungen vor; die Einsprachen wurden mit Entscheiden vom 28. Mai 2021 abgewiesen. Das Obergericht wies die Beschwerden mit Entscheiden O2V 21 33 (Staats- und Gemeindesteuern) und O2V 21 35 (direkte Bundessteuer) vom 18. Januar 2022 ab. Es stellte fest, dass das Schreiben vom 27. September 2019 gemäss 'Track & Trace' ordnungsgemäss zugestellt worden sei, und bejahte die Unterbrechung der Veranlagungsverjährung in beiden Perioden.
Rechtsbegehren: Mit zwei Eingaben vom 21. Februar 2022 verlangte der Steuerpflichtige die Aufhebung der Entscheide und die Feststellung, dass die Veranlagungsverjährung in beiden Perioden eingetreten sei. Verfahrensrechtlich beantragte er die Sistierung des Verfahrens betreffend die direkte Bundessteuer bis zum Entscheid über die Staats- und Gemeindesteuern.
Streitgegenstand: Strittig war, ob die Mitteilungen vom 27. September 2019 und 12. Oktober 2020 die Veranlagungsverjährung zu unterbrechen vermochten. Die ordnungsgemässe Zustellung des Schreibens vom 27. September 2019 war vor Bundesgericht nicht mehr bestritten.
Verfahren vor Bundesgericht: Die Verfahren 2C_174/2022 und 2C_175/2022 wurden vereinigt, da sie auf demselben Sachverhalt und denselben Rechtsfragen beruhten. Der Sistierungsantrag wurde damit gegenstandslos. Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
Eintreten und Kognition: Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG) wurden als zulässig beurteilt. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an und prüft mit voller Kognition (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 lit. a BGG). Verfassungsrügen und kantonales Recht unterliegen dagegen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) korrigierbar (Art. 105 BGG).
Direkte Bundessteuer: Die relative Veranlagungsverjährung beträgt fünf Jahre, die absolute 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 120 Abs. 1 und 4 DBG). Die Verjährung beginnt gemäss Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG mit jeder der steuerpflichtigen Person zur Kenntnis gebrachten Amtshandlung neu zu laufen. Eine schriftliche Mitteilung, in der die noch zu treffende Veranlagung in Aussicht gestellt wird, unterbricht die Verjährung. Die Schreiben vom 27. September 2019 und 12. Oktober 2020 erfüllten diese Voraussetzungen, da ihnen kein anderer Sinn zukommen konnte, als dass die Veranlagung später noch vorgenommen werde. Die Einwände des Steuerpflichtigen, gestützt auf BGE 79 I 248 und 126 II 1, gingen an der Sache…