Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist seit 2002 als selbständiger Fahrlehrer tätig. Er wies eine lange Reihe von Verkehrsverstössen und Warnungsentzügen auf. Der Führerausweis wurde ihm 2005 wegen charakterlicher Nichteignung entzogen, 2011 erneut wegen Fernbleibens von einer angeordneten verkehrsmedizinischen und psychologischen Untersuchung. Nach einer neuen Führerprüfung wurde ihm der Führerausweis der Kategorie B am 16. August 2016 wiedererteilt, die Fahrlehrerbewilligung jedoch nicht.
Wegen Missachtung der Alkoholabstinenzauflage entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (Strassenverkehrsamt) 2017 den Führerausweis und die Fahrlehrerbewilligung erneut auf unbestimmte Zeit. Die Verwaltungsrekurskommission hiess einen Rekurs am 31. Mai 2018 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück, namentlich zur verkehrspsychologischen Untersuchung und zur Prüfung eines vorsorglichen Entzugs der Fahrlehrerbewilligung.
Am 2. Juli 2018 verfügte das Strassenverkehrsamt den vorsorglichen Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs am 20. November 2019 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde am 15. Januar 2020 ab (B 2019/252).
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung; zugleich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und gewährte die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
Gegen den vorsorglichen Entzug, einen Zwischenentscheid, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG). Die Rüge ist auf verfassungsmässige Rechte beschränkt und unterliegt einer qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht. Ein im Organigramm begründeter Eröffnungsmangel der Verfügung vom 2. Juli 2018 ist ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist unbegründet. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb Art. 18 Abs. 1 VRP/SG eine hinreichende gesetzliche Grundlage bildet, und musste nicht jedes Vorbringen einzeln widerlegen.
Der vorsorgliche Entzug der Fahrlehrerbewilligung greift schwer in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ein und bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht prüft solche Entscheide einer richterlichen Vorinstanz mit besonderer Zurückhaltung und hebt sie nur bei Ermessensüberschreitung, Missbrauch oder offensichtlich falscher Bewertung wesentlicher Tatsachen oder Interessen auf. Die Hauptsachenprognose ist nur bei Eindeutigkeit zu berücksichtigen.
Art. 18 Abs. 1 VRP/SG ist als kantonales Verfahrensrecht für den Vollzug des Bundesstrassenverkehrsrechts anwendbar (Art. 1 Abs. 3 VwVG, Art. 106 Abs. 2 und 3 SVG), obwohl Art. 82 Abs. 1 BV dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz verleiht. Die Vorinstanz hat die Interessen zutreffend abgewogen: Die zahlreichen Verkehrsverstösse begründen berechtigte…