Sachverhalt
Parteien und Verfahren: Die [A. SA] (Beschwerdeführerin) wehrt sich gegen die Kostenverteilung für Untersuchungen auf der Parzelle Nr. 1708 in Grenchen, die im solothurnischen Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist. Beschwerdegegner sind die [B. AG] , die [C. AG] und [D.] (Eigentümer der Parzelle). Verfügende Behörde war das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD). Vorinstanz war das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das die Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2020 abwies.
Sachverhalt [D.] erwarb die Parzelle 1999 von der Kollektivgesellschaft [C.] , die sie 1987 von der [A. SA] gekauft hatte. Die [A. SA] betrieb dort von 1924 bis 1987 eine Uhrenbestandteil-Herstellung; in den Standortakten findet sich der Hinweis auf eine Perchlorethen-Waschanlage. Seit 1988 betreibt die [C. AG] einen Sanitär-, Lüftungs- und Heizungstechnikbetrieb auf dem Standort. Ein Kaufvertrag zwischen [D.] und der [B. AG] vom 10. Dezember 2014 scheiterte an der fehlenden Zustimmung des Amts für Umwelt (AfU) nach Art. 32d bis Abs. 2 USG.
Untersuchungen und Kostenverteilung: Die SolGeo AG führte von 2015 bis 2017 historische, technische und Detailuntersuchungen durch; das AfU verlangte am 17. Juli 2018 eine weitere Untersuchung (2. Etappe). Die [B. AG] , welche die Kosten bis dahin vorfinanziert hatte, verlangte am 30. August 2017 eine Kostenverteilungsverfügung. Das BJD verfügte am 9. Juli 2019: Für die historische Untersuchung (Fr. 4'415.10) trägt die [A. SA] 70% (Fr. 3'090.60), [D.] 20% (Fr. 883.--), die [F. AG] 3.3% und die Uhrenfournituren- und Massenartikel [E.] 6.7%, Letztere beiden Anteile werden vom Kanton als Ausfallkosten übernommen. Für die technische und Detailuntersuchung (Etappe 1) von Fr. 87'952.05 trägt die [A. SA] 80% (Fr. 70'361.65), [D.] 20% (Fr. 17'590.40). Die [A. SA] muss dem Kanton insgesamt Fr. 73'452.25 zahlen.
Anträge vor Bundesgericht: Die [A. SA] beantragt Aufhebung des Entscheids und Befreiung von der Kostentragungspflicht, eventualiter Reduktion ihres Anteils, subeventualiter Rückweisung an die Vorinstanz. [D.] und das BJD beantragen Abweisung; das Verwaltungsgericht beantragt ebenfalls Abweisung. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält den Entscheid für bundesrechtskonform. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.
Zentrale Rügen der Beschwerdeführerin:
- Identität der [B. AG] : Verwechslung mit einer gelöschten Gesellschaft, fehlerhaftes Dispositiv (Ziff. 7).
- Antragsbefugnis: Die [B. AG] sei nicht Verursacherin i.S.v. Art. 32d Abs. 4 USG.
- Verursachung: Die CKW-Quelle sei ungeklärt; Zuströmen aus Nachbarstandorten; keine Beweise für ihre Verantwortung.
- Weitere Verursacher: Die [C. AG] , die [E.] und die [F. AG] seien ebenfalls Verhaltensstörerinnen; die [C. AG] und die [B. AG] seien zudem Zustandsstörerinnen.
- Quoten: Ihr Anteil sei zu hoch, derjenige von [D.] zu tief angesichts der Wertsteigerung nach Sanierung; zivilrechtliche Freizeichnung von 1987 sei zu berücksichtigen.
Erwägungen
1. Anfechtbarkeit und Legitimation Das Bundesgericht qualifiziert die Kostenverteilungsverfügung als Endentscheid (Art. 90 BGG) bzw. zumindest Teilendentscheid (Art. 91 lit. a BGG), da sie sich auf bereits abgeschlossene, vorfinanzierte Untersuchungen beschränkt, die Kosten in Franken festlegt und den Verteilschlüssel nicht für künftige Kosten verbindlich erklärt. Die Beschwerdeführerin ist als belangte Verursacherin zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde wird eingetreten. Die Abgrenzung zu früherer Praxis (Zwischenentscheid bei nur prozentualer Festlegung, z.B. 1C_490/2019; 1C_397/2013) wird ausdrücklich erwähnt.
2. Rechtsgrundlagen und Verursacherbegriff Nach Art. 32d USG trägt der Verursacher die Kosten; mehrere Verursacher tragen sie anteilsmässig. Der Verursacherbegriff richtet sich nach dem polizeirechtlichen Störerbegriff (BGE 139 II 106), mit Verhaltens- und Zustandsstörer sowie der Unmittelbarkeitstheorie (BGE 142 II 232). Das Verursacherprinzip ist ein Kostenzurechnungsprinzip; Rechtswidrigkeit ist nicht erforderlich, und die Kostenpflicht besteht unabhängig vom damaligen Stand der Technik oder einer behördlichen Bewilligung. Die Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab (Untersuchungsgrundsatz); für Kausalität und Mitverursachung gilt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 332).
3. Verfahrensrügen und Identität der Beschwerdegegnerschaft Umstrukturierungen (Fusion der [B. AG] Grenchen in die [C. AG] 2018, Neugründung der heutigen [B. AG] ) werden von allen Parteien als Übergang des Kostenerstattungsanspruchs auf die [C. AG] verstanden. Ob die heutige [B. AG] als Muttergesellschaft überhaupt Parteistellung hat, kann offenbleiben, da die [C. AG] unstreitig Partei ist. Eine Korrektur von Ziff. 7 des Dispositivs ist nicht geboten, da die Beschwerdeführerin daraus keinen praktischen Nutzen zieht und ihre Kostenpflicht unverändert bliebe.
4. Antragsbefugnis Art. 32d Abs. 4 USG spricht im französischen Text von 'une personne concernée', im deutschen Text von 'Verursacher'. Die Literatur ist uneinheitlich (ROMY für weite Auslegung; GRIFFEL/RAUSCH und andere für Beschränkung auf Verursacher). Das Bundesgericht lässt die Frage offen: Eine Aufhebung der auf Gesuch der [B. AG] getroffenen Verfügung wäre übermässig formalistisch, da [D.] ein Gesuch hätte einreichen können und sich in der Sache nichts geändert hätte. Die Käuferin kann zudem ein eigenes Interesse an Untersuchungen haben, um Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 32d bis Abs. 3 USG zu schaffen.
5. Verursachung durch die Beschwerdeführerin Die CKW-Belastung des Grundstücks ist klar erstellt; erhöhte Konzentrationen von Tetrachlorethen (Per) und Abbauprodukten finden sich im Abstrom, und erhöhte Gehalte in den Rammkernsondierungen (RRKB 2 und 9) lassen sich nicht durch Zuströmen erklären. Die Beschwerdeführerin war als Betrieb der Uhrenindustrie mit Entfettung und Reinigung in der kritischsten Periode (1950 bis 1986, Leitfaden CKW) tätig; Per-Einsatz ist sehr wahrscheinlich, wie die Perchlorethen-Waschanlage in den Standortakten belegt. Der Einwand, CKW hätten sich in höheren Stockwerken befunden, überzeugt nicht, da CKW mobil sind und Betonböden durchdringen können. Der Einwand des biologischen Abbaus greift nicht, da der Abbau langsam und selten vollständig ist und Abbauprodukte entstehen können, die problematischer sind. Die Unmöglichkeit der Beweiserhebung (Archivakten vernichtet, keine Zeitzeugen) begründet keine Verletzung der Untersuchungspflicht. Die Vorinstanzen durften daher von überwiegender Wahrscheinlichkeit der Verursachung durch den Betrieb der Beschwerdeführerin ausgehen.
6. Keine weiteren Verhaltensstörer Die [C. AG] (Betrieb seit 1988, Heizung und Kälte) kommt als Verhaltensverursacherin nicht in Frage: Im Heizungs- und Kältebereich wurden FCKW, nicht CKW verwendet; am Standort fanden sich ausschliesslich CKW, und Per gehört nicht zu den im Leitfaden genannten Kälte-Verbindungen. Eine Anwendung nach Inkrafttreten des USG 1985 ist laut BAFU sehr unwahrscheinlich. Auch Bautätigkeiten 1987 haben keine Belastung verändert. Die Beweisanträge wurden zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die [E.] und die [F. AG] (Tätigkeit 1917 bis 1924) kommen ebenfalls nicht als Verhaltensstörerinnen in…