Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führte eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin ([A.] ) wegen Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diensterschwerung. Ihr wurde vorgeworfen, am 8. Juli 2019 im Rahmen der Klima-Aktionstage ('Collective Climate Justice') kurz nach 06.00 Uhr zusammen mit anderen Personen das UBS-Gebäude bei der St. Alban-Anlage in Basel umstellt zu haben. Dabei seien Parolen mit Kohlestücken angebracht, Überwachungskameras abgeklebt und Eingänge mit Holzbarrikaden und Kohlehaufen blockiert worden.
Nach einer Abmahnung durch die Kantonspolizei verliessen verschiedene Aktivisten das Areal zwischen 14.00 Uhr und 14.05 Uhr. Die Beschwerdeführerin und weitere Personen blieben trotz Aufforderung vor Ort, wurden weggetragen und vorläufig inhaftiert. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Personalausweis bei sich, gab aber ihren Namen bekannt.
Die Staatsanwaltschaft erliess am 8. Juli 2019 einen Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung (Fingerabdrücke, Fotos) und zur nicht invasiven Probenahme (Wangenschleimhautabstrich) und ordnete am 9. Juli 2019 die Erstellung eines DNA-Profils an. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einzelgericht) hob mit Entscheid vom 20. März 2020 (BES.2019.161) die DNA-Verfügung vom 9. Juli 2019 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, das DNA-Profil zu löschen. Die Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Verfügung vom 8. Juli 2019 wies es ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Strafsachen (1B_287/2020) und beantragte die vollständige Aufhebung des Befehls zur erkennungsdienstlichen Erfassung hinsichtlich der Fingerabdrücke, eventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit, sowie die Vernichtung der Fingerabdrücke und die Löschung allfälliger Datenbankeinträge. Die Staatsanwaltschaft erhob ihrerseits Beschwerde (1B_293/2020) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend DNA-Profil sowie die Feststellung der Rechtmässigkeit der DNA-Verfügung. Die aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2020 gewährt.
Streitgegenstand war die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung (Fingerabdrücke) und der DNA-Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der laufenden Strafuntersuchung, sondern der Identifikation der Täter künftiger oder anderer Delikte dienen sollten.
Erwägungen
Die Verfahren 1B_287/2020 und 1B_293/2020 wurden vereinigt, da sie denselben Entscheid betreffen und gleiche Rechtsfragen aufwerfen. Der angefochtene Einzelrichterentscheid ist als Endentscheid nach Art. 90 BGG anfechtbar, da die Zwangsmassnahmen eine über das Strafverfahren hinausgehende eigenständige Bedeutung haben (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Massnahmen nach Art. 81 Abs. 1 BGG legitimiert. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft im Verfahren 1B_293/2020 wurde offengelassen, da die Erstellung des DNA-Profils ohnehin untauglich und unverhältnismässig ist. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nur soweit zulässig, als sie von der Geschäftsleitung (Erster Staatsanwalt) erhoben wurde (§ 95 GOG/BS; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Rügen offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sind mangels substanziierter Begründung nicht zu prüfen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 BGG).
Die DNA-Probenahme und Profilerstellung sowie die erkennungsdienstliche Erfassung können gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 260 Abs. 1 StPO auch zur Identifikation von Tätern unbekannter vergangener oder künftiger Delikte angeordnet werden. Eine routinemässige (invasive) Entnahme oder erkennungsdienstliche Erfassung ist jedoch nicht zulässig. Die Massnahmen greifen leicht in die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) ein und müssen nach Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 StPO gesetzlich begründet, im öffentlichen Interesse liegend, verhältnismässig, mit hinreichendem Tatverdacht, subsidiär und deliktsschwer sein.
Hinsichtlich der Tauglichkeit zur Aufklärung der Anlasstat erachtete das Bundesgericht die DNA-Profilerstellung als untauglich, da die Anwesenheit der Beschwerdeführerin aufgrund der Anhaltung in flagranti feststand und keine DNA auf beschädigten Gegenständen gesichert wurde, weshalb keine individuellen Tatbeiträge zugerechnet werden konnten. Ebenso waren die Fingerabdrücke untauglich, da auf den beschädigten Gegenständen keine Fingerabdrücke gesichert wurden; ein Spurenabgleich war daher nicht möglich. Die vorinstanzliche Argumentation, die Polizei habe den 'renitenten Kern' behandeln dürfen, überzeugt nicht, da eine routinemässige Abnahme unzulässig ist. Auch das Argument der Identitätsfeststellung greift nicht, da die Beschwerdeführerin ihren Namen angegeben hatte und ihre Identität überprüfbar war.
Zur Zulässigkeit im Hinblick auf allfällige weitere Delikte gilt nach Rechtsprechung, dass eine DNA-Profilerstellung nur…