Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, die Gemeinde Jorat-Mézières (nachfolgend: die Gemeinde), führt subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 9. Dezember 2019 der Abteilung für Verwaltungsrecht und öffentliches Recht des Kantonsgerichts des Kantons Waadt (nachfolgend: Kantonsgericht), welches die Beschwerde der Beschwerdegegnerin [A.] guthiess und den Entscheid des Gemeinderats von Jorat-Mézières (nachfolgend: Gemeinderat) vom 13. Mai 2019 aufhob, mit dem dieser ihr das Gemeindebürgerrecht verweigert hatte. Die Sache wurde zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an den Gemeinderat zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin, eine im Jahr 1972 geborene iranische Staatsangehörige, reiste 2002 in die Schweiz ein und wohnt seit 2012 in Carrouge (Gemeinde Jorat-Mézières). Sie besitzt eine Niederlassungsbewilligung und ist seit 2015 von ihrem Ehemann getrennt. Am 22. Januar 2018 reichte sie ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Der Untersuchungsbericht des Amtes für Bevölkerung des Kantons Waadt (SPOP) nennt eine Ausbildung als Pflegehelferin, Praktika, eine Anstellung als Haushälterin von 2007 bis 2016, eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2017 und eine Rente der Invalidenversicherung. Gegen sie wurde keine Sanktion wegen Gefährdung der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung verhängt.
Ein Betreibungsregisterauszug vom 3. Dezember 2018 verzeichnet eine am 27. Februar 2018 zugestellte Betreibung, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, eingeleitet von ihrem Ehemann über 600'000 Franken. Es wurde keine Pfändungsurkunde ausgestellt. Die Beschwerdegegnerin bestand den Test über Grundkenntnisse (44 von 48 Punkten) und wurde am 20. Februar 2019 von der Einbürgerungskommission angehört. Der Gemeinderat gab am 26. Februar 2019 eine negative Empfehlung ab, der SPOP folgte am 7. März 2019. In ihrer Stellungnahme vom 17. April 2019 erklärte die Beschwerdegegnerin, die Betreibung betreffe eine ungerechtfertigte Forderung ihres Ehegatten im Zusammenhang mit einer Schenkung eines Miteigentumsanteils.
Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 verweigerte der Gemeinderat die Einbürgerung wegen der Betreibung, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (Art. 12 lit. a BüG). Das Kantonsgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung zurück.
Vor Bundesgericht beantragt die Gemeinde die Bestätigung des Entscheids vom 13. Mai 2019. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, das SPOP beantragt stillschweigend die Abweisung, und die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten, eventualiter Abweisung. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 18. Februar 2020 die aufschiebende Wirkung gewährt.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung unzulässig (Art. 83 lit. b BGG), sodass der Weg der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) offensteht. Das BGG regelt die Beschwerdelegitimation eines Gemeinwesens in diesem Zusammenhang nicht. Gemäss Art. 115 BGG muss die beschwerdeführende Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben, was die Berufung auf ein verfassungsmässiges Recht voraussetzt. Grundsätzlich können sich Gemeinwesen, die hoheitlich handeln, nicht auf Grundrechte berufen; die Rechtsprechung lässt jedoch eine Ausnahme zu, wenn sie Garantien wie ihre Autonomie anrufen (BGE 145 I 239 E. 5.1).
Die Gemeinde, die die Verletzung ihrer Autonomie bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechts rügt, ist zur Beschwerde legitimiert; ob sie in diesem Bereich tatsächlich autonom ist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Sie kann in diesem Zusammenhang auch das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen.
Das kantonale Urteil hebt den Gemeindeentscheid auf und weist die Sache zu neuem Entscheid zurück. Es beendet das kantonale Verfahren nicht und stellt daher keinen Endentscheid dar (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischen- oder Vorentscheid. Dagegen ist eine sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort zu einem Endentscheid führen kann, der ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermeidet (Art. 93 Abs. 1…