Sachverhalt

Verfahrensbeteiligte: Die [A. GmbH] (Steuerpflichtige, Beschwerdeführerin) und die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden (Veranlagungsbehörde, Beschwerdegegnerin).

Gegenstand: Direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2011 und 2012; Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, vom 3. März 2020 (V 11-2019).

Sachverhalt:

  • Die Steuerpflichtige hatte bis 31. Dezember 2015 statutarischen Sitz in [B.] /AI, danach in [C.] /SG. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist eine natürliche Person (siehe Verfahren 2C_461/2020).
  • Für die Steuerperioden 2011 und 2012 erfolgte eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen, da trotz Mahnung keine Steuererklärungen eingereicht wurden. Die Veranlagungsverfügungen sind rechtskräftig.
  • Am 10. Januar 2019 teilte die Veranlagungsbehörde mit, aufgrund von Meldungen des Kantons St. Gallen seien in den Steuerperioden 2011 und 2012 Liegenschaftsverkäufe mit bisher unbekannten Gewinnen erfolgt. Es wurden Nachsteuern von insgesamt Fr. 339'235.-- sowie eine Busse von ebenso Fr. 339'235.-- (vollendete Steuerhinterziehung, Koeffizient 100 Prozent) angekündigt.
  • Nach einer Besprechung am 7. Februar 2019 mit Akteneinsicht wurde der Steuerpflichtigen Frist bis Mitte März 2019 zur Einreichung entlastender Unterlagen gesetzt. Sie reagierte nicht. Am 10. April 2019 erliess die Veranlagungsbehörde die Nachsteuer- und Steuerstrafverfügungen.
  • Die Steuerpflichtige erhob Einsprache und rügte fehlerhafte Meldungen des Kantons St. Gallen, ohne Begründung oder Beweismittel. Die Veranlagungsbehörde setzte eine Nachfrist zur Einreichung vollständiger, unterzeichneter Steuererklärungen. Mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2019 trat sie mangels Mitwirkung nicht auf die Einsprache ein.
  • Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 3. März 2020 ab: Die Steuerpflichtige habe weder Buchhaltung noch Steuererklärungen vorgelegt und die Meldungen lediglich als unzutreffend bezeichnet, ohne substantiierten Nachweis.

Rechtsbegehren vor Bundesgericht: Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Verzicht auf Nach- und Strafsteuern.

Streitfrage: Ob die Vorinstanz bundesrechtskonform bestätigt hat, dass die Veranlagungsbehörde auf die Einsprache nicht eintreten durfte (Art. 132 Abs. 3 DBG).

Erwägungen

Streitgegenstand und Kognition: Streitgegenstand ist nur die Frage, ob die Vorinstanz das Nichteintreten der Unterinstanz bundesrechtskonform bestätigte. Der Streitgegenstand kann eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit die Steuerpflichtige den Verzicht auf Nach- und Strafsteuern beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen mit voller Kognition (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 lit. a BGG) und ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Ermessensveranlagung und Umkehr der Beweislast: Gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG kann eine nach pflichtgemässem Ermessen ergangene Veranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Dies führt zur Umkehr der Beweislast (Art. 183 Abs. 1bis DBG). Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend zu erbringen, entweder durch Nachreichung von Beweismitteln, die die Untersuchungspflicht wieder aufleben lassen, oder durch Aufzeigen einer offensichtlich übersetzten Veranlagung. Dies gilt auch im kantonalen Beschwerdeverfahren.

Aufrechnung und Regelbeweismass: Auch bei einer blossen Aufrechnung (Art. 130 Abs. 2 DBG) kann ein Ermessenszuschlag erfolgen. Die Behörde muss vom rechtserheblichen Sachverhalt nach objektiven Gesichtspunkten überzeugt sein (Regelbeweismass); Indizien genügen. Die steuerpflichtige Person muss Bestand und Höhe der Aufrechnung detailliert bestreiten. Das Bundesgericht liess offen, ob die Umkehr der Beweislast auch bei reiner Aufrechnung nach ausserkantonaler Meldung gilt, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen war.

Mitwirkungspflicht und Verantwortung für Hilfspersonen: Die Rügen des Buchhalterversagens und der fehlenden Liquidität sind…