Sachverhalt
Die Versicherte A., geboren am 28. April 1998, ist bei der Arcosana AG obligatorisch krankenpflegeversichert. Sie leidet seit Geburt an einer schweren Mehrfachbehinderung im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 390 des Anhangs zur GgV (angeborene cerebrale Lähmungen).
Die Invalidenversicherung (IV) gewährte bis zum Erreichen des 20. Altersjahres unter anderem wöchentliche Hippotherapie-K als medizinische Eingliederungsmassnahme. Im ersten Halbjahr 2018 ersuchte die Versicherte den Krankenversicherer um Übernahme der Therapiekosten ab 1. Mai 2018. Der Krankenversicherer lehnte dies mit Verfügung vom 10. August 2018 und mit Einspracheentscheid vom 29. März 2019 ab.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid auf und verpflichtete den Krankenversicherer zur Vergütung der hippotherapeutischen Vorkehren. Dagegen führt die Arcosana AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, ihre Leistungspflicht sei zu verneinen. Die Versicherte beantragt Abweisung der Beschwerde; das Bundesamt für Gesundheit verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Streitgegenstand: Ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Krankenversicherer verpflichtete, die Hippotherapie-K ab 1. Mai 2018 zu vergüten.
Erwägungen
Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und der KLV übernimmt die OKP bei physiotherapeutischen Massnahmen auf dem Pferd nur dann Kosten, wenn diese durch multiple Sklerose bedingt sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 KLV). Die Pflichtleistungen sind insofern abschliessend kategorisiert.
Nach Art. 27 KVG übernimmt die OKP bei Geburtsgebrechen, die nicht von der IV gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des KVG gelten auch hier; Geburtsgebrechen werden gegenüber anderen Krankheiten nicht privilegiert. Eine Ausnahme bildet Art. 52 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 35 KVV, wonach IV-Leistungen für Geburtsgebrechen, die zum Leistungskatalog der IV gehören, in die Listen nach Art. 52 Abs. 1 KVG (Analysen, Arzneimittel, Mittel und Gegenstände) aufzunehmen sind und nach dem 20. Altersjahr von der OKP zu übernehmen sind.
Die Vorinstanz hatte den weiten Begriff der 'therapeutischen Massnahmen' in Art. 52 Abs. 2 KVG betont und die Hippotherapie darunter subsumiert, gestützt auf BGE 142 V 425. Das Bundesgericht prüft die Auslegung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Teleologie. Der Wortlaut ('therapeutische Massnahmen') geht zwar über die Titelbegriffe hinaus, ist aber in Verbindung mit der Marginalie nicht eindeutig, weshalb weitere Auslegungselemente heranzuziehen sind.
Die Entstehungsgeschichte (Antrag Nationalrat Wick, Votum Bundesrätin Dreifuss, Protokoll der SGK-SR) zeigt, dass nur eine Übernahme der Kosten zulasten der in Art. 52 Abs. 1 KVG genannten Listen beabsichtigt war. Therapieformen ausserhalb dieser Listen (Analysenliste, Arzneimittelliste, MiGel, SL) standen nicht zur Disposition, weshalb Hippotherapie nicht darunter fällt. Systematisch unterscheidet Art. 25 Abs. 2 KVG klar zwischen Untersuchungen/Behandlungen und Analysen/Arzneimitteln/Mitteln, und Art. 35 KVV verweist ausdrücklich auf Art. 52 Abs. 2 KVG und damit auf diese Listen; die…