Sachverhalt

Die US-amerikanischen Behörden führen umfangreiche Ermittlungen gegen diverse Personen, die mit der Gesellschaft [B.] S.A., deren Tochtergesellschaften oder damit zusammenhängenden Unternehmen in Verbindung stehen. Gegenstand sind Bestechungszahlungen an Funktionäre der Gesellschaft [C.] S.A. sowie Geldwäscherei. Die US-amerikanischen Behörden ersuchten die Schweiz am 2. Mai 2017, ergänzt am 13. Oktober 2017 und 18. April 2018, um Rechtshilfe.

Ein in den USA geführtes Strafverfahren richtet sich gegen [D.] und [E.] , den ehemaligen Geschäftsführer der [B.] S.A. für Venezuela. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2019 verlangte das US-Justizministerium die Herausgabe von Unterlagen zu zwei Konten bei der Bank [F.] S.A. und der Bank [G.] S.A., die auf die [A.] Corp. lauten. [E.] habe Bestechungsgelder an [D.] weitergeleitet, der diese unter anderem auf Schweizer Konten transferiert habe.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) ordnete mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 die Herausgabe der Kontounterlagen an. Die [A.] Corp. focht dies erfolglos beim Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, an, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juni 2020 (RR.2020.69) abwies.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 2020 beantragte die Beschwerdeführerin ([A.] Corp., vertreten durch Rechtsanwalt) die Aufhebung des Entscheids und der Schlussverfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe, eventualiter Rückweisung an das Bundesstrafgericht, subeventualiter an das BJ. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Streitpunkt war, ob ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt, insbesondere mit Blick auf die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und den Einwand des Grundsatzes ne bis in idem.

Erwägungen

Die Beschwerde in internationalen Rechtshilfesachen in Strafsachen ist gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Entscheid unter anderem die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Ein solcher liegt gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt wurden oder das ausländische Verfahren schwere Mängel aufweist. Die Bestimmung dient der wirksamen Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht, weshalb ein besonders bedeutender Fall zurückhaltend anzunehmen ist und dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Das Bundesgericht hält fest, dass zwar Informationen aus dem Geheimbereich betroffen sind, es sich jedoch nicht um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Die Beschwerdeführerin stützt sich im Wesentlichen auf den Grundsatz ne bis in idem gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Rechtshilfevertrags zwischen der Schweiz und den USA vom 25. Mai 1973.

Nach…