Sachverhalt
Die Gesuchstellerin, [A.] , geboren 1962, war ab dem 1. Oktober 2012 bei der [B. SA] als Verantwortliche für administrative Dossiers angestellt. Sie war für die berufliche Vorsorge bei der Sammelstiftung BVG Swiss Life (nachfolgend: die Stiftung), Beschwerdegegnerin, angeschlossen.
Am 31. Oktober 2012 stürzte die Gesuchstellerin während der Probezeit auf einer Treppe. Die Arbeitgeberin kündigte ihr noch am selben Tag mit Wirkung auf den 7. November 2012. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte ihre Leistungen per 31. August 2014 mit Einspracheentscheid vom 30. September 2014 ein.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 sprach das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Genf der Gesuchstellerin ab dem 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente zu. Eine erste somatische Beeinträchtigung hatte vom 31. Oktober 2012 bis zum 31. August 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit verursacht. Eine zweite psychiatrische Beeinträchtigung, die im März 2013 auftrat, hatte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von März bis November 2013 und danach ab dem 4. Juni 2014 zur Folge. Der Beginn des Rentenanspruchs wurde auf den 1. Juli 2014 festgesetzt, weil die Anmeldung verspätet erfolgt war.
Am 14. November 2017 erhob die Gesuchstellerin bei der Kammer für Sozialversicherungen des Gerichts des Kantons Genf eine Leistungsklage gegen die Stiftung und verlangte die Ausrichtung von Invalidenleistungen, mindestens 2513 Fr. 35 pro Monat ab dem 1. August 2015, zuzüglich Zins zu 5 % pro Jahr. Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 wies die kantonale Instanz die Klage ab.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2019 (9C_841/2018) abgewiesen. Das gegen dieses Urteil gerichtete Revisionsgesuch wurde mit Urteil vom 5. November 2019 (9F_8/2019) abgewiesen.
Mit vorliegendem Gesuch um Revision, Auslegung und Berichtigung beantragt die Gesuchstellerin die Aufhebung der Urteile 9C_841/2018 und 9F_8/2019 und verlangt in der Hauptsache die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorge ab dem 1. August 2014, eventualiter die Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz.
Erwägungen
Zum Auslegungs- und Berichtigungsgesuch macht die Gesuchstellerin geltend, das Dispositiv des Urteils 9F_8/2019 sei unklar und widerspreche den Erwägungen (Art. 129 BGG). Das Bundesgericht hält fest, dass die Gesuchstellerin nicht darlegt, worin der behauptete Widerspruch bestehen soll. Ziffer 1 des Dispositivs, wonach das Revisionsgesuch abgewiesen wird, ist klar, und die Gründe ergeben sich ausdrücklich aus den Erwägungen und stimmen mit dem Dispositiv überein. Die Voraussetzungen für eine Auslegung oder Berichtigung sind somit nicht erfüllt.
Zur Rüge der Verletzung von Art. 121 lit. c BGG stellt das Bundesgericht fest, dass sie offensichtlich unbegründet ist, da die formellen Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen wurden. Kritisiert die Gesuchstellerin in Wirklichkeit, dass die Unterbrechung des zeitlichen Kausalzusammenhangs durch eine vorübergehende Remission der psychischen Beschwerden nicht geprüft wurde, handelt es sich nicht um eine Verletzung der Entscheidungspflicht über Anträge, sondern um Kritik an der Begründung des Urteils 9F_8/2019, die keine Revision begründen kann.
Zum Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG (Versehen) ist…