Sachverhalt
Am 1. April 2018, um 3.24 Uhr in Arth, auf der Autobahn A4 in Richtung Goldau, im Zusammenhang mit einer Baustelle, fuhr der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h (abzüglich der Toleranzmarge von 4 km/h) auf einem Abschnitt mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Mit Strafbefehl vom 30. November 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Beschwerdeführer der fahrlässigen schweren Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV schuldig.
Über den Einspruch des Beschuldigten entschied die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz mit Urteil vom 26. Juni 2019, bestätigte den Schuldspruch und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben für eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 750.--, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.
Der Beschwerdeführer appellierte und verlangte die Bestellung eines amtlichen Verteidigers; die Verfahrensleitung wies das Gesuch am 9. Dezember 2019 ab, und das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_34/2020 vom 5. Februar 2020 auf die diesbezügliche Beschwerde nicht ein.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2020 bestätigte die Strafkammer des Kantonsgerichts Schwyz in teilweiser Gutheissung der Berufung den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Verletzung der Verkehrsregeln und reduzierte die Geldstrafe auf 40 Tagessätze zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben für 2 Jahre, die Busse auf Fr. 300.-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht verlangt der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen die Umqualifizierung der Tat in eine Übertretung, eine Reduktion der Strafe und die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Behandlung in italienischer Sprache. Die Beschwerde enthält keine formellen Anträge, doch hat das Bundesgericht ihren Inhalt geprüft. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Das Rechtsmittel des Beschuldigten gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in Strafsachen ist rechtzeitig eingereicht. Obwohl die Eingabe keine eigentlichen Anträge enthält, ergeben sich die Begehren (Umqualifizierung, Strafreduktion, unentgeltliche Rechtspflege) aus ihrem Inhalt, und das Verbot des überspitzten Formalismus verbietet es, sie aus diesem Grund für unzulässig zu erklären. Das Verfahren wird in italienischer Sprache geführt, der Sprache, in der der Beschwerdeführer, der im Tessin wohnt, die Beschwerde verfasst hat (Art. 54 Abs. 1 BGG; Art. 42 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber in der Regel nur die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen, wobei sich die Beschwerde mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen muss. Das Bundesgericht legt die für es verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG); verfassungsrechtliche Rügen erfordern eine klare und detaillierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen weitgehend nicht.
Zur schweren Verletzung der Verkehrsregeln bestraft Art. 90 Abs. 2 SVG, wer die Verkehrsregeln grob verletzt und dadurch die Sicherheit anderer ernsthaft gefährdet; erforderlich ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung, subjektiv ist grobe Fahrlässigkeit nötig. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen legt die Rechtsprechung objektive Schwellenwerte fest: Auf der Autobahn ist der Fall ab einer Überschreitung von 35 km/h schwer, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Der Beschwerdeführer hat die Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h überschritten, nachts, auf einem Abschnitt mit nur einem Fahrstreifen, ohne dass besondere Umstände festgestellt worden wären.
Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz festgestellte Retroreflexion der Signalisation nicht und legt keine Willkür dar; die Signalisation entspricht Art. 102 Abs. 4 SSV. Die Hinweise auf die Arbeiten und die Beschränkung auf 80 km/h waren rechtzeitig erkennbar, der Radar war nach dem Wegfall eines Fahrstreifens aufgestellt, und die…