Sachverhalt
Die 1956 geborene Beschwerdeführerin (Versicherte), vertreten durch eine Rechtsanwältin, war als selbstständige Immobilienmaklerin tätig. Nach einem Sturz auf der Tanzfläche am 27. Juni 2009 mit Humerusfraktur und Partialruptur der Rotatorenmanschette links meldete sie sich am 21. April 2010 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an und gab an, sich beruflich neu ausrichten zu müssen (Ausbildung zur Mediatorin). Die Beschwerdegegnerin, die IV-Stelle des Kantons Zürich, zog die Akten der Unfallversicherung bei, darunter das Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 12. Juni 2012 samt Stellungnahme vom 29. August 2012.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Berufliche Massnahmen lehnte sie zunächst ab, gewährte später wiedererwägungsweise Kostengutsprache für die bereits am 31. März 2012 abgeschlossene Umschulung zur Mediatorin. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (kantonales Gericht) hob mit Entscheid vom 15. August 2015 die rentenablehnende Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im erwerblichen Bereich und zur Durchführung eines Betätigungs- und/oder Einkommensvergleichs an die IV-Stelle zurück. Das Bundesgericht trat auf das dagegen erhobene Rechtsmittel nicht ein (Urteil 8C_701/2015 vom 27. Oktober 2015).
Nach weiteren Abklärungen, namentlich Beizug der Expertise der Universitätsklinik [C.] vom 9. März 2016 und einer bidisziplinären Begutachtung durch Dr. med. [D.] (Neurologie) und Dr. med. [E.] (Psychiatrie) vom 18. Dezember 2016, sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2017 eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2015 zu.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das kantonale Gericht mit Entscheid vom 23. Januar 2019 die Verfügung auf und sprach der Versicherten ab 1. Juli 2015 eine unbefristete halbe Rente zu; für die Zeit davor verneinte es einen Rentenanspruch. Zudem wurde eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die Verfügung sei hinsichtlich der Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. Januar 2016 aufzuheben, die IV-Stelle sei zur Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2010 zu verpflichten und es sei eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragt Abweisung. Die Sammelstiftung [B.] und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichteten auf Vernehmlassung.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenanspruch vor 1. Juli 2015 verneinte und ab diesem Datum nur eine halbe Rente anerkannte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft nur gerügte Rechtsmängel und legt den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die massgeblichen Rechtsgrundlagen betreffen den Begriff der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem Einkommensvergleich (Art. 28a IVG, Art. 16 ATSG) sowie die analoge Anwendung der Revisionsnormen (Art. 17 ATSG, Art. 88a IVV) bei rückwirkend abgestuften oder befristeten Renten.
Das kantonale Gericht ging gestützt auf die Gutachten des MZR, der Universitätsklinik [C.] und der bidisziplinären Expertise von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bis Ende Juni 2015 und danach von 80% aus, wobei es eine wesentliche Verschlechterung ab Juli 2015 annahm. Die Versicherte rügte, diese Annahme sei aktenwidrig und offensichtlich unrichtig, das MZR-Gutachten sei unschlüssig und die Beweiswürdigung verletze den Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung.
Das Bundesgericht stellt fest, dass das kantonale Gericht das MZR-Gutachten bereits im Entscheid vom 15. August 2015 als schlüssig qualifiziert hatte und hieran festhielt. Aus den willkürfrei als beweiskräftig erachteten Expertisen ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand und die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung an der linken oberen Extremität nach dem Sturz nicht verändert haben; ausgenommen ist die Anfangsphase mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Der neu diagnostizierte beginnende Morbus Dupuytren ist ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die von der Universitätsklinik attestierte 20%ige Einschränkung beruht nur auf qualitativen, nicht auf zeitlichen Einbussen, weshalb auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hätte geschlossen werden müssen. Auch unter Berücksichtigung der dissoziativen Bewegungsstörung nach BGE 141 V 281 ergeben sich nur qualitative Einschränkungen; das Schreiben könne mit einem Diktierprogramm bewältigt werden, und eine zwei- bis dreimonatige Anpassungszeit mit 20% reduzierter Leistungsfähigkeit sei angesichts der langjährigen Bürotätigkeit und der 2012 abgeschlossenen Mediationsausbildung nicht einzusehen. Die Annahme einer Verschlechterung ab Juli 2015 und die darauf gestützte halbe Rente sind daher unhaltbar. Eine Zustandsverschlechterung ist offensichtlich nicht eingetreten, weshalb das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung insoweit korrigieren darf.
Beim Valideneinkommen stellte die Vorinstanz zu Recht auf den Durchschnitt der selbstständigen Erwerbstätigkeit in den fünf Jahren vor dem Unfall (2004 bis 2008) ab (Fr. 114'841.-). Die nachträglich verzögert ausbezahlten Provisionen aus den Jahren 2011 und 2012 sind nicht zu berücksichtigen, da Gleiches auch für Geschäfte vor 2004 gelten würde. Zur Schadenminderungspflicht hält das Bundesgericht fest, dass der Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit trotz Alters von rund 56 bzw. gut 60 Jahren und sehr…