Sachverhalt

Der italienische Leichtathlet [A.] war ab dem Juli 2012 für vier Jahre von Wettkämpfen ausgeschlossen worden, wegen eines positiven Dopingkontrollbefunds und weil er sich anschliessend einer ähnlichen Massnahme entzogen hatte. Eine neue Untersuchung des Labors Cologna vom 19. April 2016, durchgeführt an einer Urinprobe aus einer unangekündigten Kontrolle in Italien vom 1. Januar 2016, ergab die Einnahme einer von der WADA verbotenen Substanz. Die Analyse der B-Probe vom 5. Juli 2016 bestätigte das Ergebnis, und die International Association of Athletics Federation (IAAF) suspendierte den Athleten umgehend vorläufig.

Mit begründetem Schiedsspruch vom 30. Januar 2017, erlassen im beschleunigten Verfahren gemäss Art. R52 des TAS-Reglements (Dispositiv mitgeteilt am 11. August 2016), hat der Internationale Sportschiedsgerichtshof (TAS) (CAS 2016/A/4707) die Berufung des Athleten abgewiesen, ihn für 8 Jahre gesperrt und die von ihm ab dem 1. Januar 2016 erzielten Resultate annulliert. Das Schiedsgericht verneinte Verletzungen der Anonymität gegenüber dem Labor, befand, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten in der Kette der Probenaufbewahrung das gesamte Dopingverfahren nicht in Frage stellten, und fand weder Beweise für eine Manipulation der B-Probe noch für die Komplott-These.

Mit Revisionsgesuch vom 4. Dezember 2019 hat der Athlet, der zudem die vorsorgliche Aussetzung des Schiedsspruchs verlangte (am 6. Dezember 2019 ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen), beantragt, das Bundesgericht möge den Schiedsspruch aufheben und die Sache an das Schiedsgericht oder an ein anderes Gericht zurückweisen. Er stützte sein Begehren auf das im Strafverfahren, das nach der Kontrolle vom 1. Januar 2016 eröffnet wurde, erstellte genetisch-forensische Gutachten (datiert 29. August 2019) sowie auf die auffällige DNA-Konzentration im Urin. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet; Gegenparteien sind IAAF, NADO Italia, FIDAL und WADA.

Gegenstand des Streites: internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revision eines TAS-Schiedsspruchs in Dopingsachen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass es sich um eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit handelt, da der Gesuchsteller bei Abschluss der Schiedsvereinbarung seinen Wohnsitz im Ausland hatte und der Schiedsort Lausanne ist, ohne dass eine Ausschlussvereinbarung im Sinne von Art. 176 Abs. 2 IPRG vorliegt. Nach der Rechtsprechung können die Parteien daher den ausserordentlichen Rechtsbehelf der Revision nutzen, für den das Bundesgericht zuständig ist (BGE 142 III 521 E. 2.1; BGE 134 III 286 E. 2). Die Verfahrenssprache ist Italienisch, wie vom Gesuchsteller im Gesuch gewählt.

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit macht der Gesuchsteller geltend, er habe das Gutachten am 12. September 2019 oder spätestens am 16. Oktober 2019 kennengelernt, legt dafür jedoch keinen Beleg vor. Die Frage wird nicht weiter vertieft, da das Gesuch ohnehin unbegründet ist.

Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG setzt die Revision eine erhebliche Tatsache voraus, die nach dem Urteil entdeckt wurde, oder entscheidende Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die nach dem Urteil entstanden sind. Die Tatsache ist erheblich, wenn sie die Sachverhaltsgrundlage verändern und zu einer anderen Lösung führen kann; neue Beweismittel müssen dazu dienen, neue Tatsachen oder bereits bekannte Tatsachen zu beweisen, die zuvor nicht bewiesen werden konnten (BGE 127 V 353 E. 5b; BGE 144 V 245 E. 5.2). Das Bundesgericht stellt fest, dass die behauptete Manipulation der Probe, die vor dem TAS mehrfach erfolglos geltend gemacht wurde, keine neue Tatsache darstellt, sondern eine Tatsache, die der Gesuchsteller nicht hatte beweisen können. Zu prüfen bleibt daher, ob das Strafgutachten als neues Beweismittel gelten kann.

Das Gutachten wurde nach Erlass des Schiedsspruchs erstellt, was der Gesuchsteller anerkennt. Er macht geltend, der Ausschluss nachträglich entstandener Mittel beruhe auf einem Versehen des Gesetzgebers, und die Norm gelte nur analog. Das Bundesgericht verwirft diese Auffassung: Die Einschränkung ist sowohl in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG als auch in Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer langjährigen Praxis (BGE 92 II 68 E. 3; BGE 86 II 385 E. 1) sowie der neueren Rechtsprechung (Urteile 8F_10/2019 und 8F_15/2015), wonach die Revision nicht auf Gutachten gestützt werden kann, die nach dem Urteil erstellt wurden.

Das…