Sachverhalt
Die Ehegatten [A.A.] (Vater, Beschwerdeführer) und [B.A.] (Mutter, Beschwerdegegnerin) heirateten 2011 in [U.] (VD). Aus dieser Ehe stammt eine Tochter, [C.] , geboren 2012. Der Ehemann reichte am 31. Januar 2017 eine einseitige Scheidungsklage ein.
In ihrer Antwort vom 20. September 2017 beantragte die Ehefrau insbesondere einen Unterhaltsbeitrag für ihre Tochter in Form eines Betreuungsunterhalts (Hauptbegehren VI) von 1'550 Fr. 20 pro Monat bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes und eventualiter zu diesem Begehren VI einen Beitrag an ihren eigenen Unterhalt (Begehren XI) von 1'550 Fr. 20 pro Monat bis zum 1. Juni 2028.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2018 sprach das Zivilgericht des Bezirks Est vaudois die Scheidung aus, genehmigte die Teilvereinbarung über die Nebenfolgen und setzte einen Unterhaltsbeitrag zugunsten der Tochter von 1'500 Fr. bis zum 16. Altersjahr und danach von 860 Fr. bis zur Volljährigkeit oder zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung fest (Art. 277 Abs. 2 ZGB) sowie eine Rente von 570 Fr. pro Monat zugunsten der Ehefrau bis zum 1. Juni 2028, mit Indexierung.
Der Ehemann appellierte und beantragte die Aufhebung der der Ehefrau geschuldeten Rente sowie die Beschränkung der Indexierung auf den Kindesunterhalt, mit der Begründung, die erste Instanz habe ultra petita entschieden. Mit Urteil vom 21. Februar 2019 wies die Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt die Appellation ab.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. März 2019 beantragte der Ehemann dem Bundesgericht, das Urteil im Sinne seiner Appellationsbegehren abzuändern, eventualiter zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen, sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 100 Abs. 1, 42 Abs. 1, 90, 75, 72 Abs. 1, 51, 74 Abs. 1 lit. b und 76 Abs. 1 BGG) und hält fest, dass sie grundsätzlich zulässig ist, da der Streitwert die Schwelle von 30'000 Fr. erreicht. Es erinnert daran, dass es gemäss der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Rügen prüft und Grundrechtsverletzungen nur dann untersucht, wenn sie klar und detailliert gerügt und begründet wurden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es kann von den festgestellten Tatsachen nur abweichen, wenn diese offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, festgestellt wurden (Art. 105 Abs. 2 und 9 BV), was nicht dargetan ist: Die vom angefochtenen Urteil abweichenden Tatsachenbehauptungen der Beschwerde werden ausser Acht gelassen.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 ZPO und macht geltend, die kantonale Instanz habe ultra petita entschieden, indem sie der Ehefrau auf der Grundlage ihres Eventualbegehrens XI einen Beitrag an den eigenen Unterhalt zugesprochen habe. Das Bundesgericht erinnert daran, dass die nacheheliche Unterhaltsrente der Dispositionsmaxime unterliegt und das Gericht an den geforderten Betrag gebunden ist. Um sich gegen die Folgen dieses Grundsatzes abzusichern, muss der Elternteil, der Beträge für sich selbst und für ein Kind verlangt, für jeden unterhaltsberechtigten Gläubiger Eventualbegehren stellen (BGE 140 III 231 E. 3.5). Der Beschwerdeführer machte geltend, das Hauptbegehren VI sei vollumfänglich gutgeheissen worden, weshalb das Eventualbegehren nicht zu prüfen sei, und die Ehefrau habe auf ihren persönlichen Beitrag verzichtet, indem sie ihn nicht als Hauptbegehren gestellt habe.
Das Bundesgericht verwirft diese Argumentation: Ein Eventualbegehren ist gerechtfertigt, wenn das Hauptbegehren nur teilweise unbegründet ist oder in geringerem Umfang begründet ist, als verlangt wurde, was im vorliegenden Fall gerade zutraf. Zudem hindert die Dispositionsmaxime das Gericht nicht daran, den wahren Sinn der Begehren nach dem Vertrauensprinzip anhand der Begründung der Eingabe zu bestimmen (BGE 123 IV 125 E. 1; BGE 137 III 617 E. 6.2…