Sachverhalt

Der 1967 geborene Versicherte meldete sich im August 2011 wegen einer psychischen Erkrankung erstmals bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 24. September 2012. Anfang Mai 2014 ersuchte der Versicherte erneut um Invalidenleistungen.

Die IV-Stelle führte ab Februar 2015 berufliche Eingliederungsmassnahmen durch und richtete Taggelder aus. Am 3. August 2016 schloss der Versicherte das Arbeitstraining ab. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der medexperts AG vom 23. Februar 2017 (inkl. psychiatrischem Teilgutachten und Ergänzung vom 19. September 2017) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 ab (IV-Grad 20 %).

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2019 teilweise gut. Es sprach dem Versicherten von Januar bis Juli 2015 eine Dreiviertelsrente und von August 2015 bis November 2016 eine halbe Rente zu.

Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Bestätigung der Verfügung vom 11. Dezember 2017; zudem verlangt sie die aufschiebende Wirkung. Der Versicherte schliesst sinngemäss auf Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Streitgegenstand: Ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Versicherten für Januar bis Juli 2015 eine Dreiviertelsrente und für August 2015 bis November 2016 eine halbe Invalidenrente zusprach.

Erwägungen

Prüfungsbefugnis: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 2 BGG), prüft aber unter Berücksichtigung der Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist grundsätzlich bindend, ausser sie ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 BGG). Das polydisziplinäre Gutachten der medexperts AG (inkl. psychiatrischem Teilgutachten) ist als Beweisgrundlage unbestritten massgeblich.

Vorinstanzliche Erwägungen: Die Vorinstanz ging von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 1. September 2016 aus (Invaliditätsgrad 30 %, nicht rentenbegründend). Gestützt auf die retrospektive psychiatrische Einschätzung setzte sie den frühestmöglichen Rentenbeginn auf Januar 2015 fest und gewährte unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV eine Dreiviertelsrente bzw. eine halbe Rente. Die Teilnahme an Massnahmen nach Art. 14a IVG stehe dem Rentenanspruch nach Art. 22 Abs. 5ter IVG nicht entgegen.

Grundsatz 'Eingliederung vor Rente': Rentenleistungen sind erst auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch entsteht erst nach Beendigung der Massnahmen, selbst bei Teilerfolg oder Scheitern. Vorher ist eine Rente nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190 E. 4c-e).

Eingliederungsfähigkeit während des Taggeldbezugs: Der Versicherte bezog ab Februar 2015 bis August 2016 Taggelder für Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG. Nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG) bestand gemäss retrospektiver Einschätzung ab Januar 2015 eine 40%ige und ab Mai 2015 bis August 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte war damit aus medizinischer Sicht eingliederungsfähig, weshalb für diesen Zeitraum kein Rentenanspruch besteht (Art. 29 Abs. 2 IVG).

Nicht anwendbare Bestimmung: Art. 22 Abs. 5ter IVG sieht vor, dass die Versicherung zusätzlich…