Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. ist mazedonischer Staatsangehöriger, der 1991 im Familiennachzug in die Schweiz einreiste und seit Juni 2001 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Seit dem 31. Oktober 2012 leben seine Ehefrau und seine drei Kinder in V., Frankreich. Der Beschwerdeführer arbeitet unter der Woche in Basel und hält sich dort in einer Wohnung auf; seit dem 1. September 2016 mietete er eine Einzimmerwohnung in Basel.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 stellte das Migrationsamt Basel-Stadt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung fest, eventualiter deren Widerruf, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und setzte eine Ausreisefrist an. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wies den Rekurs am 18. Mai 2017 ab. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess den Rekurs mit Urteil vom 9. Januar 2018 teilweise gut, gewährte die unentgeltliche Rechtspflege und wies den Rekurs im Übrigen ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und die Weiterführung seiner Niederlassungsbewilligung. Das Bundesgericht erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess sie gut.
Streitig ist, ob die Niederlassungsbewilligung wegen Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Frankreich bei gleichzeitiger Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und Wohnung in der Schweiz erloschen ist.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Feststellung des Lebensmittelpunkts sowie eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber gut verdienenden Expats. Zudem hätten die kantonalen Instanzen ihn auf die viermonatige Aufrechterhaltungsmöglichkeit nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG hinweisen müssen.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland, und nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG erlischt sie bei Verlassen der Schweiz ohne Abmeldung nach sechs Monaten Auslandaufenthalt. Der Gesetzgeber stellt damit auf zwei formelle Kriterien ab und verzichtet auf den auslegungsbedürftigen Begriff des Lebensmittelpunkts oder Wohnsitzes. Die Aufrechterhaltung einer Bewilligung setzt eine minimale physische Präsenz in der Schweiz voraus.
Nach der publizierten Praxis (BGE 120 Ib 369) wird der sechsmonatige Auslandaufenthalt durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen, was Art. 79 Abs. 1 VZAE präzisiert. Wer den Wohnsitz ins Ausland verlegt und nur für kurze Zeiträume in die Schweiz zurückkehrt, erfüllt die minimale physische Präsenz nicht, selbst wenn er in der Schweiz noch eine Wohnung hat. Der Lebensmittelpunkt allein ist jedoch nur in Verbindung mit dem Erfordernis eines dauerhaften, mindestens sechsmonatigen Verlassens der Schweiz relevant.
…