Sachverhalt
Die unter Beistandschaft stehende Person verstarb am xx.xx.2017. Mit Entscheid vom 27. Juni 2018 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) fest, dass die Beistandschaft beendet sei und von der Kontrolle abgeschrieben werde. Sie genehmigte den Schlussbericht und die Schlussrechnung für den Zeitraum vom xx.xx.2016 bis xx.xx.2017, erteilte der Beiständin die Entlastung, legte deren Entschädigung auf Fr. 3'070.-- fest (darin enthalten eine Mandatsträgerentschädigung von Fr. 2'200.--) und verpflichtete die Erben solidarisch zur Zahlung an die Sozialregion. Zudem auferlegte sie den Erben die Verfahrenskosten.
Die Erben (Beschwerdeführer) erhoben Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das die Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2018 abwies, soweit es darauf eintrat, und die Prozesskosten den Beschwerdeführern auferlegte.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Januar 2019 verlangten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Aufhebung des Urteils und die Verweigerung der Genehmigung der Schlussrechnung in mehreren Punkten (Rechnung einer [G. AG] , Rechnung einer [H. AG] , ein Darlehen sowie der Verkaufspreis einer Liegenschaft), die Verweigerung der Entlastung der Beiständin und die Streichung der Mandatsträgerentschädigung. Eventualiter beantragten sie die Rückweisung an die KESB, subeventualiter an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht und die Beiständin beantragten die Abweisung der Beschwerde, die KESB äusserte sich nicht.
Streitgegenstand war die Genehmigung der Schlussrechnung und die Entlastung der Beiständin (Erwägung 3) sowie deren Entschädigung, insbesondere die behauptete mündliche Zusicherung einer unentgeltlichen Mandatsführung (Erwägung 4).
Erwägungen
Zulässigkeit: Angefochten ist der Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zivilrecht vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 90 BGG). Ob der Streitwert erreicht und die Beschwerdeführer legitimiert sind, bleibt offen. Die Anträge auf Aufhebung des KESB-Entscheids sind unzulässig, da dieser durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt wurde (Devolutiveffekt). Das Bundesgericht prüft die Rechtsanwendung frei, ist aber an den Sachverhalt gebunden, sofern nicht die strenge Rügepflicht erfüllt ist (Art. 95 f., Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Genehmigung der Schlussrechnung und Entlastung: Die Schlussrechnung und der Schlussbericht dienen der Information und nicht der Überprüfung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie dieser Informationsfunktion genügt, ohne dass sich die Behörde zu allfälligen Verfehlungen äussert. Sie hat keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung und erteilt keine vollständige Decharge; Verantwortlichkeitsansprüche (Art. 454 ZGB) bleiben vorbehalten. Die Beschwerdeführer verlangten zu Unrecht eine kumulative inhaltliche Prüfung der Zweckmässigkeit der Buchungen, der korrekten Mandatsführung und der Zustimmungen. Eine solche Prüfung ist einem allfälligen Verantwortlichkeitsverfahren vorbehalten. Die Rügen zur Informationsfunktion betrafen letztlich nur die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung (Schliessanlage, [H. AG] , Darlehensvertrag) und sind im vorliegenden Verfahren nicht überprüfbar. Auch die Vorbringen zur Rechnungsperiode vor dem massgeblichen Zeitraum gehen ins Leere.
Verfassungsrügen: Die Rügen der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV und Art. 425 ZGB sind unbegründet, da sie auf der unzutreffenden Prämisse…