Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A. SA] , handelt in eigenem Namen und dient als Bevollmächtigte der Eigentümer der Parzelle 2200 der Gemeinde Vandoeuvres (Genf). Am 28. Oktober 2016 reichte sie im Namen der Eigentümer eine dritte Fassung eines Projekts ein, das den Abbruch einer Villa und den Bau von vier Reihenvillen vorsieht.
Mit Entscheid vom 16. Januar 2017 erteilte das Departement für Territorium der Republik und Kanton Genf die Gesamtbewilligung DD 109'039-1 unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Stellungnahmen.
Mit Urteil vom 7. März 2018 vereinigte das Verwaltungsgericht erster Instanz die von der Gemeinde Vandoeuvres und fünf Nachbarn erhobenen Beschwerden, erklärte die Beschwerde eines der Nachbarn für unzulässig und wies die übrigen ab. Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 (ATA/1304/2018) hiess die Verwaltungskammer des Kantonsgerichts die Beschwerden der Gemeinde und von vier Nachbarn gut und hob die Baubewilligung auf.
Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung der Sache. Die Vorinstanz überliess die Beurteilung dem Gericht, das Departement beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Beschwerdegegner deren Abweisung. Die Beschwerde betrifft die Zulässigkeit, die materielle Frage wurde nicht geprüft.
Die Hauptfrage lautet, ob die Beschwerdeführerin als blosse Bevollmächtigte der Eigentümer nach Art. 89 BGG zur Beschwerde legitimiert ist, sowohl in der Sache als auch zur Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und frei. Die Beschwerde ist grundsätzlich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 ff. BGG), da keine Ausnahme von Art. 83 BGG vorliegt und sie fristgerecht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid erhoben wurde (Art. 86 Abs. 1 lit. d, 90 und 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdelegitimation (Art. 89 Abs. 1 BGG) setzt kumulativ voraus, dass die beschwerdeführende Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das Interesse muss unmittelbar, konkret, aktuell oder rechtlich sein. Nach der Rechtsprechung hat der Architekt in der Regel nur ein indirektes und wirtschaftliches Interesse an der Erteilung einer Baubewilligung und ist nicht legitimiert, gegen deren Verweigerung Beschwerde zu führen. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, die Tatsachen darzulegen, welche ihre Beschwerdelegitimation begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin nur auf ihre Parteistellung im kantonalen Verfahren (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) und begründet die Voraussetzungen von lit. b und c nicht. Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdeführerin weder im angefochtenen Urteil noch in der Bewilligungsverfügung als Eigentümerin, Miteigentümerin oder künftige Eigentümerin der Parzelle erscheint; sie figuriert dort nur als Bevollmächtigte der Eigentümer. Mangels Ausführungen, die eine besondere Betroffenheit und ein schutzwürdiges Interesse begründen würden, ist ihr die Beschwerdelegitimation in der Sache abzusprechen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auch nicht auf eine Bestimmung, die ihr ein Recht einräumt oder ihre Interessen schützt, weshalb sie auch keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben kann (Art. 115 lit. b BGG).
Die Partei, die zur Sache nicht legitimiert ist, kann sich dennoch über die Verletzung ihrer Verfahrensrechte beschweren, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, ohne dabei Rügen vorzubringen, die untrennbar mit der Sache verbunden sind. Die…