Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige (Beschwerdeführer, geb. 1996) reiste am 21. November 2014 in die Schweiz ein und heiratete am selben Tag eine im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau (geb. 1985). Am 6. Februar 2015 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Die Ehegatten reichten am 3. Januar 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein; die Ehe wurde am 8. Februar 2018 geschieden.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 24. September 2018 die Aufenthaltsbewilligung und setzte eine Ausreisefrist bis 24. Dezember 2018. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel am 22. Februar 2019 ab, ebenso das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, am 29. Mai 2019 (VB.2019.00207).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. Die aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 28. August 2019 erteilt. Das Verwaltungsgericht beantragte die Abweisung der Beschwerde; das Staatssekretariat für Migration und das Sicherheits- und Justizdepartement verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Streitgegenstand: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, die er aufgrund der Ehe mit seiner Ex-Ehefrau erhalten hatte (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Zu beurteilen ist allein, ob die Vorinstanz willkürfrei und bundesrechtskonform annahm, dass die Ehegemeinschaft die gesetzliche Mindestdauer von drei Jahren (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) nicht erreicht hat.

Die Vorinstanz liess offen, ob von Anfang an eine Scheinehe vorlag, und ging davon aus, dass die gelebte Ehegemeinschaft aufgrund von Indizien vor Erreichen der Dreijahresfrist aufgegeben wurde. Indizien waren unter anderem: ein Altersunterschied von rund elf Jahren, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland vor der Heirat, der Verdacht der Ex-Ehefrau bei einer polizeilichen Befragung vom 8. November 2016, Wohnungskontrollen ohne Antreffen des Beschwerdeführers, eine ausser­eheliche Beziehung der Ex-Ehefrau mit einem türkischen Landsmann ([C.] ) seit etwa Herbst 2017, das Nichtnennen des Beschwerdeführers bei einer Befragung und die Aussage des Bruders der Ex-Ehefrau, dass sie sich bereits fünf Monate vor einer Wohnungskontrolle vom 26. Januar 2018 getrennt habe.

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da für Bewilligungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein vertretbar behaupteter Bewilligungsanspruch genügt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 139 I 330). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist Gegenstand der materiellen Prüfung. Das Bundesgericht prüft Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), verfassungsmässige Individualrechte nur nach qualifizierter Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen sind nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, also Willkür (Art. 9 BV), korrigierbar (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Frage, ob die Ehegemeinschaft drei Jahre bestand, ist eine Sachverhaltsfrage, die nur auf Willkür überprüft wird. Frei zu prüfen ist dagegen, ob die Indizien auf Rechtsmissbrauch oder den Verzicht auf den Ehewillen schliessen lassen. Der Wille zur Lebensgemeinschaft ist entscheidend; eine Parallelbeziehung gilt als gewichtiges Indiz für das Fehlen eines ernsthaften Ehewillens, wobei die Qualität der Beziehung massgebend ist. Die Beweislast für das Fehlen des Ehewillens liegt grundsätzlich bei den Migrationsbehörden, doch relativiert die Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) diesen Grundsatz; der widersprechende Ehegatte muss bei gewichtigen Indizien von sich aus Umstände vorbringen, die die Dauer der Gemeinschaft glaubhaft machen.

Der Beschwerdeführer bestritt die Indizien nicht oder nicht hinreichend substanziiert. Er beschränkte sich darauf, die vorinstanzlichen Argumente zu relativieren und die Beweislast den Behörden zuzuschieben. Damit genügte er dem Rügeprinzip nicht, und die Feststellungen sind für das Bundesgericht…