Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin einer Gebäudegruppe mit Wohnhäusern an der Rue des Ronzades 1, 3 und 5 sowie an der Rue Gustave-Revilliod 14 in Genf (Parzellen Nr. 1372, 1373 und 1374, Gemeinde Genf, Sektion Plainpalais), wehrt sich gegen ihre Aufnahme in das Genfer Architekturinventar. Sie wird durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die Vorinstanz ist das Departement für Territorium des Kantons Genf, Amt für Denkmalpflege und Ortsbilder.

Geschichte des Gebäudes: Das 1956-1957 von zwei Architekten erstellte Gebäude, wobei einer von ihnen in der damaligen schweizerischen Architekturlandschaft einen gewissen Ruf genoss, wird in mehreren Werken zur Architektur des 20. Jahrhunderts erwähnt. Es weist eine originelle Tragstruktur auf, neue typologische Vorschläge (durchgesteckte Zwei- oder Dreizimmerwohnungen sowie Duplex-Vierzimmerwohnungen, erschlossen über Laubengänge) und zeugt von den grossen internationalen Tendenzen jener Zeit.

Verwaltungsverfahren

  • 28. Oktober 2003: Die Kantonale Kommission für Denkmalpflege, Natur und Ortsbilder (CMNS) genehmigt einen Vorschlag ihrer Arbeitsgruppe, das Gebäude in das Inventar aufzunehmen.
  • 11. November 2005: Eröffnung eines Aufnahmeverfahrens durch den Dienst für Denkmäler und Ortsbilder.
  • 21. Februar 2007: Befürwortende Stellungnahme der Stadt Genf.
  • 21. Dezember 2011: Die CMNS beschliesst, die Aufnahmeverfahren für die Objekte auf ihrer Liste zu Ende zu führen.
  • 9. April 2014: Erhebungsblatt der architektonischen Erhebung des Sektors Praille-Acacias-Vernets, das dem Gebäude den Wert 'interessant' zuweist, von der CMNS am 28. Mai 2014 bestätigt.
  • 5. Dezember 2016: Information der Eigentümerin und Einladung zur Stellungnahme bis 30. Januar 2017; es geht keine Stellungnahme ein.
  • 4. April 2017: Verfügung des Departements für Territorium über die Aufnahme in das Inventar.

Kantonales Verfahren: Die Eigentümerin gelangt an die Verwaltungskammer des Genfer Justizgerichts, das am 18. Mai 2018 einen Augenschein vor Ort durchführt und die Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 2018 (ATA/1354/2018) abweist.

Bundesgerichtliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt hauptsächlich die Aufhebung des kantonalen Urteils und der Verfügung vom 4. April 2017, subsidiär die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung und die Durchführung eines Gutachtens über den architektonischen Wert des Gebäudes. Das Departement beantragt, die gegen die Verfügung gerichteten Begehren für unzulässig zu erklären (vollumfänglicher Devolutiveffekt) und das kantonale Urteil zu bestätigen.

Hauptfrage: Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die kantonale Instanz das rechtliche Gehör verletzt hat (Ablehnung eines Gutachtens), das kantonale Recht willkürlich angewendet hat (Frist von 18 Monaten gemäss Art. 7 Abs. 4 LPMNS und Bestehen einer Stellungnahme der CMNS im Sinne von Art. 47 Abs. 1 LPMNS) und ob die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verletzt wurde, weil kein öffentliches Interesse bestehe oder die Massnahme unverhältnismässig sei.

Erwägungen

Zulässigkeit: Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG), der letztinstanzlich vom kantonalen Gericht gefällt wurde (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), im Bereich des Denkmalschutzes und Ortsbildschutzes (Art. 82 lit. a BGG). Die besonders betroffene Eigentümerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Ihre gegen die Verfügung vom 4. April 2017 gerichteten Begehren sind dagegen wegen des vollumfänglichen Devolutiveffekts der kantonalen Beschwerde unzulässig (Art. 67 TSchG/GE; BGE 136 II 101 E. 1.2). Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig.

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und Ablehnung eines Gutachtens: Der Beweisanspruch hindert die Behörde nicht daran, das Beweisverfahren zu schliessen, wenn die erhobenen Beweise ihr die Überzeugung verschafft haben und eine nicht willkürliche antizipierte Beweiswürdigung gewährleistet, dass die beantragten Beweise ihre Meinung nicht ändern würden (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Im vorliegenden Fall enthielt die Akte zahlreiche beschreibende und schriftliche Unterlagen verschiedener Autoren, und die architektonischen Besonderheiten wurden beim Augenschein durch die anwesenden Fachleute festgestellt. Die angerufene Rechtsprechung (Urteil 1C_52/2016) betraf ein Gutachten über die Kosten von Arbeiten und nicht über das Vorhandensein des architektonischen Werts. Dass Stellungnahmen von der CMNS und von einem ihrer Architekturmitglieder stammen, genügt nicht, um sie als nicht objektiv erscheinen zu lassen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ein Gutachten nur zum architektonischen oder historischen Wert, nicht zum Verkehrswert beantragt; die kantonale Instanz hat implizit auf ein Gutachten verzichtet, indem sie annahm, dass die Aufnahme eine annehmbare Rendite gewährleiste, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Die Rüge wird abgewiesen.

Willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (erhöhte Begründungsanforderungen, Art. 106 Abs. 2 BGG): Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Lösung unhaltbar ist, im offensichtlichen Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, ohne objektive Gründe getroffen wurde oder ein klares Recht verletzt (BGE 141 I 172 E. 4.3.1). Bezüglich der Frist von 18 Monaten gemäss Art. 7 Abs. 4 LPMNS hat die kantonale Instanz nicht förmlich entschieden, die Rüge aber implizit verworfen, was im Hinblick auf das rechtliche Gehör genügt (BGE 143 III 65 E. 5.2). In der Sache ist die Überschreitung der Frist erwiesen, doch sieht das Gesetz und die kantonale Rechtsprechung als einzige Folge die Möglichkeit einer Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung vor; sie hindert die Fortsetzung des Verfahrens nicht, dessen Ziel erreicht wurde, da ein Entscheid ergangen ist. Die Rüge wird verworfen. Was die Stellungnahme der CMNS (Art. 47 Abs. 1 LPMNS) betrifft, so schreiben weder das Gesetz noch dessen Reglement eine Form oder einen Mindestinhalt vor; es ist daher nicht unhaltbar, die Stellungnahmen vom…