Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde am 24. November 2016 vom Amtsgericht von Olten-Gösgen wegen mehrfachen Raubes und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 150.-- Busse verurteilt. Zur Behandlung seiner psychischen Störung und Suchterkrankung ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an und schob die Freiheitsstrafe zu deren Gunsten auf.

Am 12. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (Amt) im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d StGB die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechtsanwalts als amtlichen Verteidiger. Das Amt teilte am 9. Dezember 2019 mit, die letzte Überprüfung habe am 13. Mai 2019 stattgefunden, die nächste werde im selben Zeitraum 2020 erfolgen; das Gesuch werde bei Einleitung des Verfahrens entschieden. Am 22. Januar 2020 wiederholte der Beschwerdeführer das Gesuch.

Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wies das Amt, handelnd für das Departement des Innern des Kantons Solothurn, das Gesuch ab. Das Verwaltungsverfahren sei grundsätzlich kostenlos, weshalb sich die Prüfung der unentgeltlichen Prozessführung erübrige; zudem seien für die jährliche Prüfung keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich, die einen Rechtsvertreter erforderten.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. April 2020 ab. Das Gesuch sei für ein künftiges Verfahren gestellt worden, bevor das Überprüfungsverfahren eröffnet war; das Amt hätte daher nicht eintreten müssen, das Ergebnis sei aber nicht zu beanstanden.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verbeiständung für die Überprüfung im Jahr 2020. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung, das Amt verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen

Die Beschwerde in Strafsachen ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid nach Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG und Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG legitimiert, auch wenn er als rechtskräftig Verurteilter nicht ausdrücklich genannt ist. Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt, bleibt offen. Eingaben des Beschwerdeführers, die nicht die unentgeltliche Rechtspflege betreffen, sind nicht zu beurteilen; die verspätet eingereichte Replik bleibt unberücksichtigt. Die Frage der Vollmacht ist durch die Eingabe vom 4. Juni 2020 geklärt.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wegen angeblich unzureichender Begründung und eines Widerspruchs zwischen Dispositiv und Begründung wird verworfen. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt; ein Widerspruch besteht nicht. Die Rüge der Verletzung des Gebots der gleichen und gerechten Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) fällt damit dahin.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) sei verletzt, weil über die unentgeltliche Verbeiständung erst bei der Anhörung nach Art. 62d Abs. 1 StGB entschieden werde. Nach der Rechtsprechung besteht für noch nicht eingeleitete, künftige Verfahren grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung; dies gilt insbesondere bei der jährlichen Überprüfung einer Massnahme…