Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Die Beschwerdeführer sind eine Mutter (Beschwerdeführerin 1) und ihre beiden Söhne (Beschwerdeführer 2 und 3), vertreten durch Rechtsanwalt. Gegenstand ist die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Juli 2019 (PQ190036-O/U). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dübendorf ist Beschwerdegegnerin bzw. verfügende Behörde.

Sachverhalt:

  • Die Mutter, Staatsangehörige von Nigeria, reiste 2008 in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Der Sohn B.A. wurde 2008 geboren; die Vaterschaft blieb ungeklärt. 2010 errichtete die Sozialbehörde U. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Der Asylantrag wurde abgewiesen; eine Ausschaffung war nicht innert Jahresfrist zu erwarten.
  • Ein Rechenschaftsbericht stellte fest, dass die Mutter die emotionalen Grundbedürfnisse des Kindes nicht erkannte und mit dessen Reaktionen überfordert war.
  • 2014 wurde der Sohn C.A. geboren; die KESB errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Gefährdungsmeldungen der Schule und eine sozialpädagogische Abklärung bestätigten Probleme.
  • Im März 2015 entzog die KESB der Mutter vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B.A., platzierte ihn in einer Stiftung und ordnete für C.A. eine sozialpädagogische Familienbegleitung und zeitweise Fremdbetreuung an. Hintergrund war der Verdacht, B.A. sei von der Mutter grob misshandelt worden.
  • 2017 stellte das Bezirksgericht Uster die Vaterschaft eines anderen Mannes fest und unterstellte C.A. der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. Die KESB teilte dem Migrationsamt mit, sie werde sich einer Ausreise der Familie nicht widersetzen und würde die Massnahme für B.A. nach Vollzug der Ausreise aufheben.
  • Am 22. November 2017 wurde die Familie nach Nigeria ausgeschafft. Mit Entscheid vom 17. April 2018 hob die KESB die Kindesschutzmassnahmen für B.A. auf, erteilte der Mutter rückwirkend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und hob die Beistandschaft für C.A. auf.
  • Der Bezirksrat Uster wies die Beschwerde am 16. April 2019 ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ebenfalls ab (Urteil vom 5. Juli 2019) und gewährte die unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren.

Vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführer hielten an ihren Anträgen fest (Weiterführung der Massnahmen, Platzierung von B.A. im Heim [B.] , eventualiter Rückweisung unter Ausstand der Behördenmitglieder, Aufhebung der Beschlüsse) und ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht verzichtete auf einen Schriftenwechsel.

Kernfrage: Ob die Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde haben, obwohl sie in Nigeria leben.

Erwägungen

Zulässigkeit gegen den Endentscheid: Das Bundesgericht bejaht einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Es besteht keine Streitwertgrenze (Art. 74 BGG), das Obergericht ist letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG), und die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Beschwerderecht (Art. 76 Abs. 1 BGG): Die Beschwerdebefugnis setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus, das im praktischen Nutzen einer Gutheissung besteht. Dieses muss in der Regel aktuell und praktisch sein, also bei Einreichung der Beschwerde und im Zeitpunkt des Urteils bestehen. Fehlt es daran, tritt das Bundesgericht nicht ein. Die Beschwerde führende Partei hat die Voraussetzungen darzulegen; das Bundesgericht forscht nicht von sich aus nach.

Fehlendes aktuelles Interesse: Die Beschwerdeführer leben seit ihrer Ausschaffung am 22. November 2017 in Nigeria. Die Beschwerde zeigt nicht auf, wie die KESB die Massnahmen im Ausland umsetzen könnte. Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, dass ihnen eine Gutheissung eine rechtliche Möglichkeit zum Aufenthalt in der Schweiz verschaffen würde, oder dass der Asylentscheid, der zur Ausreise führte, dadurch seine Geltung verlöre. Das Schreiben des SEM vom 2. Mai 2019, das Visa für die Söhne in Aussicht stellte, ändert daran nichts, zumal es von weiteren Voraussetzungen (Unterstützung der Platzierung durch die KESB, Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 VZAE) abhängt. Die aufgeworfene Frage nach der Rechtmässigkeit der Aufhebung vom 17. April 2018 hat daher keine praktische Relevanz; die Wirkungen einer Gutheissung wären rein hypothetisch.

Kein…