Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Privatkläger) erstattete am 31. Mai 2017 Privatstrafklage gegen [X.] wegen des Verdachts auf Ehrverletzung (Art. 174 StGB) bzw. übler Nachrede (Art. 173 StGB). Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2017 wurde [X.] wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Auf Einsprache hin stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden das Strafverfahren am 23. März 2018 ein.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Privatklägers wies das Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, am 15. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat (BAS 18 4).

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Juli 2019 beantragte der Privatkläger, das Urteil aufzuheben und [X.] wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung, schuldig zu sprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Gegenstand des angefochtenen Urteils bildete allein die WhatsApp-Nachricht vom 11. März 2017. Der Privatkläger wollte vor Bundesgericht zusätzlich die WhatsApp-Nachricht vom 13. März 2017 berücksichtigt wissen, die er jedoch nicht im obergerichtlichen Verfahren eingebracht hatte.

Der Privatkläger legte nicht dar, welche Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung) er aus der Ehrverletzung ableiten will. Die Bezeichnungen 'Lügenbaron' und 'Mistfirma [B.] ' wurden als Gegenstand der Beanstandung genannt; ein persönlicher Bezug der Firmenbezeichnung zum Privatkläger war nicht erkennbar.

Erwägungen

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird das Erfordernis einer adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilforderungen grundsätzlich nicht verlangt. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht jedoch darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen Einfluss haben kann, sofern dies nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. An die Begründung stellt das Bundesgericht strenge Anforderungen.

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Sie enthält nichts zur Legitimation und zu Zivilforderungen. Die blosse Möglichkeit, dass die angezeigte Straftat zu solchen Forderungen führen könnte, reicht nicht aus. Der Privatkläger benennt keine Forderung und legt nicht dar, welche Schadenersatzansprüche aus Persönlichkeitsverletzung er ableiten will. Genugtuungsansprüche bei…