Sachverhalt
Am 25. Juli 2018 erliess der Staatsrat des Kantons Genf einen Beschluss, mit dem die Wahl der Personalkommission des kantonalen Amtes für Haft (OCD) auf den 22. Oktober 2018 festgesetzt wurde. Eine detaillierte Ankündigung wurde am 28. August 2018 im Amtsblatt (FAO) publiziert.
Am 3. September 2018 ersuchte der Präsident der Personalunion [A.] das Departement für Sicherheit (DSES), die Publikation im FAO zu annullieren, mit der Begründung, die Kommission beruhe auf keiner gesetzlichen Grundlage und das Personal des OCD habe seine Zustimmung nicht erteilt. Mit Schreiben vom 10. September 2018 teilte der Departementsvorsteher mit, die Publikation nicht zu annullieren und die Organisation der Wahl fortzuführen, da die rechtliche Konformität der Schaffung der Kommission feststehe.
[B.] , Haftbeamter und Präsident der Sektion Gefängnis der Union, kandidierte für die Wahl. Die Beschwerdeführer gelangten gegen die Verfügung vom 10. September 2018 an die Verwaltungskammer des Genfer Justizgerichts und beantragten insbesondere die Annullierung der Wahl und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kommission. Mit Urteil vom 15. Oktober 2019 trat die Verwaltungskammer auf die Beschwerde nicht ein: Das Schreiben vom 3. September 2018 stellte kein Gesuch dar, das eine Verfügung erfordert, und das Schreiben vom 10. September 2018 war keine Verfügung; zudem fehlte den Beschwerdeführern die Legitimation zur Beschwerde.
Die Beschwerdeführer erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragten die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung der Sache an die kantonale Behörde zum Eintreten. Das Departement beantragt Nichteintreten, eventuell Abweisung. Die Verwaltungskammer überlässt die Frage der Zulässigkeit dem Ermessen des Gerichts.
Hauptfrage: War das Schreiben vom 3. September 2018 ein Gesuch im Sinne von Art. 4A TSchG/GE, und war das Schreiben vom 10. September 2018 eine anfechtbare Verfügung?
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. g BGG unzulässig ist, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im öffentlichen Dienstrecht handelt. Ein Fehler in der Bezeichnung der Beschwerde schadet dem Beschwerdeführer jedoch nicht, wenn die formellen Voraussetzungen des zutreffenden Rechtsmittels erfüllt sind und eine Umdeutung möglich ist (BGE 138 I 367; 134 III 379). Die Beschwerde wird daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt, wobei die Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden (Art. 113 bis 118 BGG). Das Bundesgericht erinnert daran, dass gegen einen Nichteintretensentscheid nur Anträge auf Aufhebung und Rückweisung zulässig sind (BGE 138 III 46).
Die Beschwerdeführer behalten trotz des Urteils vom 19. November 2019 (ATA/1682/2019), das in einer verwandten Angelegenheit ergangen ist, ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde, da sie im Dispositiv noch die Rechtswidrigkeit der Kommission feststellen lassen können. Hinsichtlich des Sachverhalts rügen die Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, legen jedoch nicht dar, inwiefern die übergangenen Tatsachen erheblich wären; das Bundesgericht hält sich daher an die festgestellten Tatsachen (Art. 118 Abs. 1 BGG). Stützt sich der Entscheid auf mehrere voneinander unabhängige Begründungen, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass jede von ihnen bundesrechtswidrig ist; dies ist hier nicht der Fall.
In der Sache gewährleistet Art. 4A TSchG/GE das Recht auf Zugang zum Richter (Art. 29a BV) und ermöglicht es jeder Person mit einem schutzwürdigen Interesse, von der Behörde zu verlangen, dass sie über Handlungen, die ihre Rechte oder Pflichten berühren, durch Verfügung entscheidet (Unterlassung, Einstellung, Widerruf, Beseitigung der Folgen oder Feststellung der Rechtswidrigkeit). Der Mechanismus setzt eine vorgängige Anrufung der Behörde voraus, die eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hat. Der Verwaltungsunterworfene muss seine Begehren klar formulieren.
Die Verwaltungskammer hat nicht…