Sachverhalt
Der Gemeinderat Birmenstorf erteilte dem damaligen Eigentümer [D.] am 3. Mai 1999 eine Baubewilligung für den Um- und Ausbau eines Weidestalls sowie für die teilweise Nutzungsänderung zur Pferdehaltung auf der Parzelle Nr. 745 in der Landwirtschaftszone. Die Bewilligung wurde mit einem Beseitigungsrevers verbunden, für den Fall, dass die Aufgabe oder starke Reduktion des Schaf- oder Pferdebestands bzw. die minimale Rauhfutterbasis von 5.26 ha nicht mehr gegeben ist.
Im Jahr 2009 wurden nicht bewilligte Veränderungen am Stall festgestellt. Das nachträgliche Baugesuch wies das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, am 29. Juli 2010 ab und ordnete den Rückbau an. Der Regierungsrat (29. Juni 2011) und das Verwaltungsgericht (27. Februar 2012) wiesen die Beschwerden ab; die Rückbauanordnung ist seit 2012 rechtskräftig. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 4. März 2013 trat das BVU nicht ein; der Regierungsrat wies die Verwaltungsbeschwerde am 26. Februar 2014 ab, soweit er eintrat, und Verwaltungsgericht sowie Bundesgericht (Urteil 1C_462/2015 vom 22. Februar 2016) bestätigten dies.
Die Beschwerdeführer, bis dahin Pächter der Parzelle, reichten am 2. und 23. Dezember 2016 ein Baugesuch für den Um- und Anbau des Stalls ein, das als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert wurde. Im Frühjahr 2018 erwarben sie die Parzelle Nr. 745. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid gut, weil sich durch den Eigentümerwechsel die Verhältnisse geändert hatten, und wies die Sache an den Gemeinderat zurück. Dieser wies das Wiedererwägungsgesuch am 21. Januar 2019 ab. Die Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht wies dieses am 22. August 2019 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Rückweisung zur Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs, den Verzicht auf den Abbruch des Stalls und die Nichtvollstreckung der Rückbauverfügung. Das Verwaltungsgericht und das BVU beantragten Nichteintreten, eventualiter Abweisung. Der Gemeinderat wollte den Stall soweit rechtlich möglich für eine zonenkonforme Nutzung erhalten. Das Bundesamt für Raumentwicklung äusserte sich ohne konkreten Antrag, verlangte aber, den Beschwerdeführern keine weiteren Verzögerungen mehr zuzugestehen. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Wiedererwägungsgesuch und das Baugesuch für den Stall trotz der früheren Bewilligung abwies, den Stall als nicht objektiv standortnotwendig beurteilte und den Abbruch verlangte.
Erwägungen
Eintreten: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführer sind als Baugesuchsteller und Eigentümer des abzubrechenden Stalls zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Ob eine trölerische Prozessführung oder appellatorische Kritik vorliegt, kann offenbleiben, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist. Der Augenscheinantrag wird abgelehnt, da der Sachverhalt aus den Akten hinreichend hervorgeht.
Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit: Der Stall war ursprünglich nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung mit Beseitigungsrevers erstellt worden. Seit 2009 wurden wiederholt unbewilligte Veränderungen vorgenommen, und seit 2012 besteht eine rechtskräftige Rückbauanordnung. Dass der Stall trotz dieser Anordnung noch besteht, darf den Beschwerdeführern nicht zum Vorteil gereichen. Die Situation ist so zu beurteilen, als wäre der rechtswidrige Stall bereits abgebrochen worden, da sonst illegal bauende Personen besser gestellt würden als gesetzeskonform handelnde Bauherren (Urteil 1C_233/2017 vom 19. September 2018 E. 6.4). Auch der Hinweis auf die zonenkonforme landwirtschaftliche Nutzung ist unbehelflich, weil die Missachtung von Vorschriften nicht durch eine nachträgliche Baubewilligung belohnt werden darf (Raumplanungsinteressen gemäss Art. 3 RPG). Ferner kann aus der jahrelangen Nutzung trotz Abbruchbefehl kein Anspruch auf Fortsetzung des rechtswidrigen Zustands abgeleitet werden. Die frühere Formulierung des Verwaltungsgerichts, es handle sich nicht um einen eigentlichen Neubau, betraf nur die Frage des Eintretens und begründet keine Kehrtwende.
Standortnotwendigkeit: Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 1 RPV sind in der Landwirtschaftszone nur Bauten zonenkonform, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nötig sind. Nach Art. 34 Abs. 4 lit. a-c RPV muss der Bauherr die objektive Notwendigkeit der Baute am gewählten Standort nachweisen, ein schutzwürdiges Interesse an diesem Ort darlegen, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen lassen und den längerfristigen Bestand des Betriebs belegen (BGE 125 II 278 E. 3a). Die Wahl zwischen Standorten ist grundsätzlich Rechtsfrage mit freier Prüfung, wobei das Bundesgericht Zurückhaltung übt, wenn örtliche oder technische Fragen betroffen sind und Fachstellen entschieden haben.
Die Vorinstanz durfte den Standort als nicht objektiv notwendig beurteilen: Aufgrund des öffentlichen Interesses an der Vermeidung von Zersiedelung wäre ein allfälliger betriebsnotwendiger Mehrbedarf beim rund 700 m entfernten Betriebszentrum zu decken. Dies entspricht dem Konzentrationsgrundsatz (BGE 141 II 50 E. 2.5; Urteil 1C_58/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 5.4.1). Die Beschwerdeführer legten keinen betriebsnotwendigen zusätzlichen Raumbedarf…