Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Die Beschwerdeführerin ([A.] , diplomierte Psychologin, geboren 1974, vertreten durch Rechtsanwalt) war ab 15. Oktober 2013 zu 80 % als Mitglied der Abteilung [B.] des Kantons Zug tätig. Beschwerdegegner ist der Regierungsrat des Kantons Zug. Vorinstanz ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (V 2018 73).
Hintergrund: Wegen ungenügender Arbeitsleistungen wurden unterstützende Massnahmen (Coaching) ergriffen und ein Verweis erwogen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin den Massnahmen widersetzt und ihre Vorgesetzte wiederholt angegriffen hatte, wurde sie am 21. September 2017 superprovisorisch von der Arbeitspflicht freigestellt. Der Regierungsrat kündigte das Arbeitsverhältnis mit Beschluss vom 21. November 2017 per 28. Februar 2018. Die Kündigung wurde vom Verwaltungsgericht (23. Mai 2019) und vom Bundesgericht (8C_469/2019 vom 30. Oktober 2019) bestätigt.
Verfahren zum Arbeitszeugnis: Die Direktion des Innern stellte am 22. November 2017 ein Arbeitszeugnis aus. Auf Verlangen der Beschwerdeführerin erliess sie am 21. Dezember 2017 eine formelle Verfügung. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 11. Januar 2018 verlangte die Beschwerdeführerin eine Neuformulierung. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Direktion mit Entscheid vom 19. Juni 2018 an, das Zeugnis gemäss seinen Vorgaben auszustellen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 14. Juli 2018 am 27. August 2019 ab.
Anträge vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Durchführung des Beweisverfahrens, eventualiter die Anpassung des Arbeitszeugnisses gemäss ihrem Vorschlag sowie die Vereinigung mit dem Verfahren betreffend die Kündigung (8C_469/2019). Sie beantragte zudem, die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Ein Schriftenwechsel fand nicht statt.
Streitgegenstand: Ob die Vorinstanz die Formulierung des Arbeitszeugnisses gemäss den Vorgaben des Regierungsrates zu Recht geschützt hat. Beanstandet wurden insbesondere der Satz über selbstständiges und pflichtbewusstes Arbeiten, das Wort 'stetig' bei der Einarbeitung, der Absatz zu den Lernfeldern (Verfahrensleitung, Fallbearbeitung) und der Begriff 'Lernfeld'.
Erwägungen
Streitwert und Eintreten (E. 1): Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Der Verwaltungsgericht ist letzte kantonale Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Streitigkeiten um die Ausstellung oder Formulierung eines Arbeitszeugnisses im öffentlichen Personalrecht sind vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht: Der Streitwert wird auf höchstens einen Monatslohn geschätzt, der auch auf ein 100%-Pensum umgerechnet deutlich darunter liegt. Die Beschwerdeführerin machte keinen höheren Monatslohn geltend und legte keine Angaben dar, die eine Streitwertschätzung ermöglichen würden.
Keine Vereinigung der Verfahren: Der Antrag auf Vereinigung mit dem Kündigungsverfahren ändert den Streitwert nicht. Eine Vereinigung war aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, da das Kündigungsverfahren bei Einreichung der Beschwerde zum Zeugnis bereits spruchreif war. Die Beschwerdeführerin rügte andernorts die Vermischung der Verfahren als unzulässig, weshalb der Antrag offensichtlich nur der Erreichung der Streitwertgrenze dienen sollte. Die Geltendmachung einer Verletzung des Gleichstellungsgesetzes (GlG) führt nicht zur Anwendung der Ausnahme von Art. 83 lit. g BGG, da die Beurteilung eines Arbeitszeugnisses eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist.
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (E. 1.4, 2): Soweit Verfassungsrügen erhoben werden, ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG): Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss klar und detailliert dargelegt werden. Willkür liegt nur vor, wenn der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (Art. 116 BGG).
Rechtliches Gehör (E. 5): Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde nicht verletzt. Die Vorinstanz stützte sich nur auf Akten des Zeugnisverfahrens, die der Beschwerdeführerin bekannt waren und zu denen sie sich äussern konnte. Dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des Zeugnisses an die Ausführungen zur Kündigung hielt, ist folgerichtig, da sie an ihren eigenen Entscheid gebunden ist. Der Vorwurf sachfremder Akten und die Behauptung, der Mitbericht vom 8. Januar 2018 sei nicht zugestellt worden, sind haltlos.
Sachverhaltsrügen und Zeugnisformulierung (E. 4, 6, 7): Die Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen erschöpfen sich in…