Sachverhalt
Die Beschwerdeführerinnen, zwei Aktiengesellschaften als Miteigentümerinnen mehrerer Parzellen in Freiburg (chemin de Richemond und avenue de Beauregard), reichten am 10. Juli 2014 ein Gesuch um Abbruchbewilligung für bestehende Gebäude sowie um Baubewilligung für drei Gebäude und eine unterirdische Einstellhalle ein. Das Projekt betraf insbesondere Gebäude, die als Kulturgüter der Wertstufen B und C erfasst sind, und fügte sich in den Detailbebauungsplan Richemond ein, der am 20. September 2013 öffentlich aufgelegt, am 15. Juli 2014 vom Gemeinderat verabschiedet und am 6. Oktober 2015 vom Kantonalen Departement genehmigt wurde.
Das Projekt rief drei Einsprachen hervor, darunter diejenige des Vereins Pro Fribourg (Beschwerdegegnerin), der die Erhaltung gewisser Gebäude verlangte.
Mit Entscheiden vom 15. März 2018 erteilte der Oberamtmann des Saanebezirks die Bewilligung und wies die Einsprache ab. Auf Beschwerde von Pro Fribourg hob die II. Verwaltungsgerichtsabteilung des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteil vom 19. Dezember 2018 diese Entscheide auf und wies das Dossier zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an den Oberamtmann zurück.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragten die Aufhebung des kantonalen Urteils, die Bestätigung der Entscheide des Oberamtmannes und die Erteilung der Abbruch- und Baubewilligung zu den festgelegten Bedingungen.
Das Hauptproblem betrifft die Zulässigkeit einer unmittelbaren Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst, sowie die Möglichkeit, den Detailbebauungsplan inzident zu überprüfen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), Teilentscheide (Art. 91 BGG) und bestimmte Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 und 93 BGG) offensteht. Gesondert eröffnete Zwischenentscheide sind nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort zu einem Endentscheid führen kann, der ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermeidet (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Das kantonale Urteil stellt einen Rückweisungsentscheid dar, der der unteren Instanz in den noch offenen Punkten einen weiten Entscheidungsspielraum belässt (BGE 140 V 282 E. 4.2). Es schliesst das Verfahren somit nicht ab und ist kein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da die Frage der präjudiziellen Überprüfung des Detailbebauungsplans nicht unabhängig von den noch streitigen Rügen ist.
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nicht vor: Die Beschwerdeführerinnen können den neuen Entscheid des Oberamtmannes vor der kantonalen Instanz anfechten und anschliessend ans Bundesgericht weiterziehen. Die Verlängerung des Verfahrens und die Erhöhung der Kosten stellen keinen irreparablen Schaden dar (BGE 144 III 475 E. 1.2; 135 II 30 E. 1.3.4).
Hinsichtlich des Beweisverfahrens im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind die vorgesehenen Instruktionsmassnahmen (Prüfung der Rügen betreffend die erfassten Gebäude und Interessenabwägung) nicht von einer Dauer oder Kostenhöhe, die deutlich…