Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Zahnarzt und besitzt seit dem 23. Juli 2004 eine für den ganzen Kanton St. Gallen gültige Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung. Am 9. September 2014 ging beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen eine Aufsichtsanzeige einer Patientin ein. Die Patientin rügte Probleme mit einer Prothese auf von ihm gesetzten Implantaten, Kau- und Sprechbeschwerden.

Das Gesundheitsdepartement beauftragte einen Gutachter. Dieser kam zum Schluss, der Zahnarzt habe Grundprinzipien der oralen Implantologie ausser Acht gelassen, die Implantate 23 und 24 zu nahe beieinander und nicht lege artis inseriert, von der diagnostischen Schiene abgewichen, eine nicht tarifkonforme Rechnung gestellt und die parodontale Situation sowie die Krankheitsgeschichte nach den SSO-Qualitätsleitlinien nicht ausreichend dokumentiert. Der Zahnarzt nahm im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung und räumte ein, dass die Punkte nie strittig gewesen seien und eine Nachbesserung bzw. teilweise Neuplanung nötig sei; er machte die mangelhafte Compliance der Patientin geltend. Der Kantonszahnarzt und der Nachbehandler bestätigten die Einschätzung des Gutachters, und der Gutachter hielt nach erneuter Prüfung an seinen Schlussfolgerungen fest.

Am 23. August 2016 eröffnete das Gesundheitsdepartement ein Disziplinarverfahren. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 sprach es einen Verweis aus, weil der Zahnarzt die Berufspflicht der sorgfältigen Berufsausübung verletzt und gegen das Medizinalberufegesetz (MedBG) verstossen habe. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Mai 2017 (ergänzt am 26. Juli 2017), mit dem Antrag auf Aufhebung und Verzicht auf eine Disziplinarmassnahme, wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, am 22. Januar 2019 (B 2017/103) ab.

Vor Bundesgericht beantragte der Zahnarzt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventuell die Rückweisung. Er rügte unrichtige Sachverhaltsfeststellung, willkürliche Würdigung des medizinischen Gutachtens und unrichtige Anwendung des MedBG. Das Bundesgericht holte die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Streitgegenstand ist die Disziplinarmassnahme (Verweis) nach Art. 43 MedBG.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, das angefochtene Urteil sei ein verfahrensabschliessender, letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im öffentlichen Recht und unterliege der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer sei nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert, auf die Beschwerde sei einzutreten. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, ausser er sei offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 1 BGG); Sachverhaltsrügen unterliegen einer qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Zur Beweiswürdigung hielt das Bundesgericht fest, Gutachten dienten der Vermittlung von Fachwissen, Sachfragen seien dem Sachverständigen, Rechtsfragen dem Gericht vorbehalten. Das Gericht dürfe ohne triftige Gründe nicht vom Gutachten abweichen; ein Abweichen sei nur bei ernsthaft erschüttерter Glaubwürdigkeit zulässig. Der Standard für sozialversicherungsrechtliche medizinische Gutachten sei für die Beurteilung einer zahnärztlichen Behandlung zu modifizieren; entscheidend sei der Inhalt, nicht die Bezeichnung des Gutachtens. Ob die Aussagen des Kantonszahnarztes und des Nachbehandlers zutreffend wiedergegeben wurden, liess das Bundesgericht offen, da beide die Auffassung des Gutachters teilten. Das Gutachten beantwortete die Fragen schlüssig, hatte die Patientin untersucht, Röntgenbilder ausgewertet und die Fehler klar aufgezeigt. Der Wegfall der Qualitätsstufen A, B, C in den überarbeiteten SSO-Leitlinien ändere nichts an der nicht lege artis erfolgten Behandlung. Die Vorinstanz habe den gutachterlich festgestellten Sachverhalt somit willkürfrei gewürdigt.

Da die Behandlung nicht lege artis erfolgte, hat der Zahnarzt seinen Beruf nicht sorgfältig und gewissenhaft im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG ausgeübt.

Zur Bemessung der Disziplinarmassnahme nach Art. 43 Abs. 1 MedBG (Verwarnung, Verweis, Busse bis 20'000 Franken, befristetes oder definitives Berufsverbot) hielt das Bundesgericht fest, dass die Massnahmen primär retrospektiv sanktionieren, vor erneuten Verfehlungen…