Sachverhalt

Der Streit betrifft den Staat Waadt, Beschwerdeführer, gegen [A.] und [B.] , Beschwerdegegner, in einem Verfahren über die Verantwortlichkeit der Vormundschaftsorgane (altes Vormundschaftsrecht).

Mit Urteil vom 5. Februar 2018 verurteilte die Kantonale Vermögensrechtliche Kammer des Kantons Waadt [B.] (Generalvormundin) und den Staat Waadt solidarisch, [A.] 25'214 Fr. und 20'937 Fr. nebst Zins zu bezahlen, aufgrund der von diesem erhobenen Verantwortlichkeitsklage.

Mit Entscheid vom 13. März 2019, mitgeteilt am 27. März 2019, hiess die Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt die Berufung von [A.] und die Anschlussberufung von [B.] gut, wies die Berufung des Staates Waadt ab und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an die Kantonale Vermögensrechtliche Kammer zurückgewiesen, insbesondere um die gegen die Generalvormundin gerichtete Klage abzuweisen, sich zur Höhe des Schadens zu äussern (namentlich zum Anspruch von [A.] auf Ergänzungsleistungen bei einer IV-Rente) und zu prüfen, ob [A.] verpflichtet ist, den Schaden zu mindern, indem er eine Revision oder Wiedererwägung der Verfügung verlangt, mit der ihm eine IV-Rente verweigert wurde.

Mit Eingabe vom 26. April 2019 erhob der Staat Waadt beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen. Er macht geltend, die Beschwerde stehe gegen den Teil des Urteils offen, der seine passive Legitimation endgültig entscheidet, und er habe weder eine primäre noch eine ausschliessliche Verantwortlichkeit.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass sich die Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid an die Vorinstanz richtet, der das erstinstanzliche Urteil nicht abändert, auch nicht teilweise. Es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ablehnungsbegehren betrifft (Art. 92 BGG), und er unterliegt Art. 93 BGG.

Die unmittelbare Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur in den abschliessend in Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG aufgezählten Fällen zulässig: entweder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (lit. a) oder die kumulativen Voraussetzungen, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort zu einem Endentscheid führen könnte, der ein weitläufiges und kostspieliges Beweisverfahren vermeidet (lit. b). Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen und zu belegen, es sei denn, sie stehen ausser Zweifel (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil setzt einen Rechtsnachteil voraus, den der für den Beschwerdeführer günstige Entscheid in der Sache nicht beseitigen würde; ein blosser tatsächlicher Nachteil, wie eine Verlängerung des Verfahrens oder Kosten, genügt nicht.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Zwischencharakter des Entscheids nicht behandelt und keine Argumente zu den beiden Alternativen von Art. 93 Abs. 1 BGG vorgebracht. Die Voraussetzung von lit. a ist offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer den…