Sachverhalt

Die Beklagten, sieben Gesamteigentümer (darunter mehrere GmbH und eine AG) in einfacher Gesellschaft, besitzen elf Wohnungen in einem Wohnhaus im Quartier de l'Aubépine in Genf. [Z.] ist Verwaltungsrätin und Alleinaktionärin der [G. AG] .

Der Kläger, [X.] , wohnt seit 1986 in dem Gebäude und bewohnt seit dem 1. September 2008 eine Drei-Zimmer-Wohnung im zweiten Stock zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 950.- zuzüglich Nebenkosten. Er war von 1986 bis 2015 Hauswart, danach wurden die Unterhaltsarbeiten einem externen Unternehmen übertragen.

Am 30. Oktober 2015 kündigten die Eigentümer das Mietverhältnis auf den 31. Januar 2016 wegen Eigenbedarfs von [Z.] .

Kantonales Verfahren

  • Am 12. Februar 2016 erhob der Kläger beim Mietgericht Genf Klage und beantragte hauptsächlich die Aufhebung der Kündigung und subsidiär eine Erstreckung um vier Jahre.
  • Die Beklagten beantragten die Abweisung und erhoben Widerklage auf Ausweisung sowie auf eine monatliche Entschädigung von Fr. 950.-.
  • Am 20. Februar 2017 hob das Gericht die Kündigung auf und wies die Widerklage ab.
  • Am 20. November 2017 hiess die Mietkammer des Obergerichts die Berufung teilweise gut, stellte die Gültigkeit der Kündigung fest und wies die Sache zur Entscheidung über die Erstreckung zurück.
  • Die Beschwerde gegen dieses Zwischenurteil wurde als unzulässig erklärt (Urteil 4A_22/2018 vom 28. März 2018).
  • Am 6. August 2018 gewährte das Mietgericht eine einmalige Erstreckung um drei Jahre bis zum 31. Januar 2019 und wies die Widerklage erneut ab.
  • Am 11. Februar 2019 wies die Mietkammer die Berufung des Klägers ab und bestätigte das Urteil.

Verfahren vor dem Bundesgericht

Der Kläger erhebt Beschwerde in Zivilsachen gegen die beiden Urteile des Obergerichts. Er beantragt die Aufhebung der Kündigung und subsidiär eine Erstreckung um vier Jahre. Die aufschiebende Wirkung wurde am 12. April 2019 gewährt. Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, es sei dem Gericht zu überlassen, zu entscheiden, und wurden nicht zur Antwort aufgefordert.

Zentrale Rechtsfrage

Streitig ist die Gültigkeit der Kündigung im Lichte von Treu und Glauben (Art. 271 OR), insbesondere, ob der Eigenbedarf eines Alleinaktionärs der vermietenden Gesellschaft die Kündigung rechtfertigen kann, sowie die Dauer der Erstreckung (Art. 272 OR).

Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig: Das Urteil vom 11. Februar 2019 ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG), und das Zwischenurteil vom 20. November 2017 kann zusammen mit ihm angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). In der Sache ist die Kündigung nur anfechtbar, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 271 Abs. 1 OR), namentlich wenn sie schikanös ist, kein schutzwürdiges Interesse besteht oder ein krasses Missverhältnis der Interessen vorliegt; ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nicht erforderlich (Art. 2 ZGB). Die Gültigkeit beurteilt sich im Zeitpunkt der Kündigung.

Der Vermieter, eine natürliche oder juristische Person, kann grundsätzlich jeden Grund geltend machen, einschliesslich der Absicht, die Wohnung einem Dritten zuzuweisen, zum Beispiel einem Aktionär oder einer ihm nahestehenden Person. Art. 271a Abs. 3 lit. a OR, der den dringenden Eigenbedarf auf den Vermieter und seine nahen Verwandten beschränkt, findet hier keine Anwendung, da die Kündigung nicht auf Art. 271a Abs. 1 lit. d oder e OR gestützt ist. Eine Aktiengesellschaft hat zudem keine Familie, sodass ihr diese Ausnahmeregelung ohnehin kaum offenstünde. Der Eigenbedarf des Aktionärs ist somit für sich allein kein Grund, der gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 271 OR verstösst.

Der tatsächliche Kündigungsgrund gehört zur Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht vorbehaltlich Willkür bindet (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Kläger beschränkt sich darauf, die Aussagen zu erörtern und seine eigene Würdigung vorzutragen, was die Willkür der kantonalen Beweiswürdigung nicht darzutun vermag; diese Rüge ist unzulässig.

Was die Erstreckung betrifft (Art. 272 und 272b OR), beurteilt der Richter die Dauer…