Sachverhalt
Die Burgergemeinden [B.] , [C.] , [D.] , [E.] und [F.] haben am 1. April 2005 eine Vereinbarung abgeschlossen, mit der sie den Forstkreis [A.] gegründet haben, um die Überwachung, den Unterhalt und die Bewirtschaftung ihrer Waldgebiete zu rationalisieren. Die Burgergemeinde [G.] ist ihm bereits 2012 beigetreten. Der Forstkreis ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als mehrwertsteuerpflichtiges Gemeinwesen registriert. Eine neue Vereinbarung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
Bei einer MWST-Kontrolle für die Jahre 2010 bis 2014 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, dass der Forstkreis die vom Staat Wallis sowie von den Einwohner- und Burgergemeinden für die Verwaltung der Schutzwälder, die Massnahmen zugunsten der Biodiversität und die Forstpolizei ausgerichteten Beträge nicht versteuert hatte. Mit Schätzungsmitteilung vom 6. Oktober 2015 setzte sie die Steuerkorrektur auf 220'359 Fr. fest. Nach Einsprache des Forstkreises und Einspracheentscheid bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre Verfügung am 28. März 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Forstkreises am 28. Februar 2019 teilweise gut. Es erwog, dass die für die Schutzwälder und die Biodiversität ausgerichteten Beträge nicht der MWST unterliegende Subventionen seien, wobei Begünstigter der Forstkreis und nicht die Burgergemeinden sei, gestützt auf die mit dem Kanton Wallis abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen. Dagegen wies es die Beschwerde betreffend die Beteiligung am Lohn des Forstwarts ab, ein Punkt, der vor Bundesgericht nicht mehr streitig war.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die teilweise Aufhebung des Urteils und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme, und der Forstkreis antwortet innert der Frist nicht.
Hauptfrage: Sind die vom Forstkreis für die Schutzwälder und die Biodiversität erhaltenen Beträge nicht der MWST unterliegende Subventionen (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG) oder das Entgelt für eine steuerbare Leistung?
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da der Entscheid endgültig ist, in einer Sache des öffentlichen Rechts ergangen ist und die Eidgenössische Steuerverwaltung im Bereich der MWST zur Beschwerde legitimiert ist. Das Bundesgericht stützt sich auf die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen, sofern diese nicht willkürlich sind oder das Recht verletzen (Art. 95 und 97 BGG), und prüft rein appellatorische Kritik nicht. Der Streit betrifft allein die Beträge im Zusammenhang mit den Schutzwäldern und der Biodiversität, da die Frage des Lohnanteils des Forstwarts nicht bestritten wurde.
Anwendbar ist das MWSTG, da die Steuerperioden 2010 bis 2014 nach der Aufhebung des aMWSTG per 31. Dezember 2009 liegen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG ist eine Leistung steuerbar, wenn sie gegen eine Gegenleistung erbracht wird, was einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG schliesst dagegen Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge aus, selbst wenn sie aufgrund eines Leistungsauftrags ausgerichtet werden. Zu unterscheiden ist die Subvention, die ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten ohne gleichwertige wirtschaftliche Gegenleistung fördert, vom Bezug einer konkreten und individualisierten Leistung durch das Gemeinwesen, die der MWST unterliegt.
Auf kantonaler Ebene weisen das WaG und das KWaG/VS die Bewirtschaftung der Wälder den Eigentümern zu, also den Burgergemeinden, wobei die Forstkreise lediglich Dritte sind, die mit dem Vollzug betraut werden. Die Art. 48 und 49 KWaG/VS sehen kantonale Subventionen von bis zu 90 Prozent der Kosten und einen Gemeindebeitrag von bis zu 10 Prozent vor. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Subvention tatsächlich Lasten aus Aufgaben ausgleichen soll, die dem Gemeinwesen durch das kantonale öffentliche Recht vorgeschrieben sind, dass aber zusätzlich zu prüfen ist, ob ein Leistungsverhältnis besteht, dessen Fehlen erforderlich ist, um die MWST auszuschliessen (Art. 29 lit. b MWSTV).
Das Bundesgericht hält fest, dass die Begünstigten der Subventionen die Burgergemeinden und nicht der Forstkreis sind. Weder das Gesetz noch die Vereinbarungen bezeichnen den Begünstigten…