Sachverhalt
Die Gesellschaft (B. GmbH) war vom November 2001 bis März 2016 im Handelsregister eingetragen. Nach einem im August 2015 eröffneten Konkurs wurde sie von Amtes wegen gelöscht. Ab 1. Januar 2002 war sie für die berufliche Vorsorge der Gemeinschaftseinrichtung A. (Pensionskasse) angeschlossen.
Versichert waren die Geschäftsführerin und Gesellschafterin C. (bis November 2003 sowie von 2004 bis 2014), die am 10. Juli 2014 verstarb, sowie D. (2006 bis 2009), ein vormaliger Geschäftsführer und Mitgesellschafter.
Die Gesellschaft bezahlte die BVG-Beiträge nur bis 31. Dezember 2003. Im Jahr 2008 überwies die Pensionskasse das bei ihr noch bestehende Altersguthaben der C. an die Auffangeinrichtung BVG. Mit Rechnungen vom 17. Oktober und 3. Dezember 2014 forderte sie Beiträge von Fr. 42'113.50 für 2009 bis 2013 nach. Für 2004 bis 2008 verzichtete sie auf Rechnungstellung, in der Annahme der Verjährung.
Die Pensionskasse richtete am 21. September 2015 ein Todesfallkapital von Fr. 43'457.20 an die Hinterbliebenen der C. aus. Im Februar 2016 erhielt sie eine Konkursdividende von Fr. 1'192.05; für Fr. 40'921.45 Prämien und Fr. 2'227.75 Zinsen und Kosten wurden Verlustscheine ausgestellt.
Am 16. März 2016 beantragte die Pensionskasse beim Sicherheitsfonds BVG (Sicherheitsfonds) die Sicherstellung gesetzlicher Leistungen von insgesamt Fr. 50'514.96 (Altersguthaben der C. und des D.) infolge Insolvenz. Mit Verfügung vom 26. September 2016 bejahte der Sicherheitsfonds die Leistungspflicht für die Mitarbeiter der Gesellschaft im Betrag von Fr. 6'605.35, verweigerte jedoch die Sicherstellung der Leistungen für C. wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme (Art. 56 Abs. 5 BVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Pensionskasse mit Entscheid vom 14. Februar 2018 gut, hob die Verweigerung auf und wies die Sache zur Berechnung der Sicherstellung an den Sicherheitsfonds zurück.
Der Sicherheitsfonds erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Bestätigung seiner Verfügung; eventualiter Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts. Die Pensionskasse beantragt Abweisung, die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Gutheissung. Das BSV verzichtet auf Stellungnahme.
Streitig ist, ob und inwieweit der Sicherheitsfonds die Leistungen für C. (bzw. deren Hinterlassene) sicherzustellen hat, insbesondere ob eine Gemeinschaftseinrichtung überhaupt Sicherstellung beantragen kann und ob eine missbräuchliche Inanspruchnahme vorliegt.
Erwägungen
Vorab ist die Grundsatzfrage zu klären, ob eine Gemeinschaftseinrichtung die Sicherstellung beim Sicherheitsfonds beantragen kann. Gemeinschaftsstiftungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Anschlüsse rechnungsmässig nicht getrennt sind und ein gemeinsames Reglement sowie Vorsorgevermögen haben. Der Wortlaut von Art. 56 Abs. 3 BVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung scheint Gemeinschaftseinrichtungen, die keine Vorsorgewerke aufweisen, von der Sicherstellung auszuschliessen. Die Materialien zeigen jedoch, dass es sich nur um eine redaktionelle Änderung handelte und der Gesetzgeber dies nicht beabsichtigte.
Vorsorgewerk und Versichertenkollektiv bezeichnen dasselbe, nämlich alle versicherten Personen eines angeschlossenen Arbeitgebers. Die mit dem gleichen Anschlussvertrag angeschlossenen Versicherten bilden daher ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG, weshalb auch eine Gemeinschaftseinrichtung für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung beantragen kann.
Die Zahlungsunfähigkeit (Art. 25 SFV) und die formellen Voraussetzungen (Art. 24 SFV) sind nicht angefochten und daher der bundesgerichtlichen Prüfung entzogen.
Zum Missbrauchstatbestand nach Art. 56 Abs. 5 BVG hält das Bundesgericht fest, dass sowohl die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als auch die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen erfasst sind.…