Art. 24 SFV
Antragstellerin
1 Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs.
2 Die Aufsichtsbehörde bestätigt zuhanden des Sicherheitsfonds, dass über die Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs7 Zitierungen
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2Sicherstellung gesetzlicher Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen6 Zitierungen
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3Sicherstellung von Leistungen einer Gemeinschaftseinrichtung2 Zitierungen
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4Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Berufliche Vorsorge4 Zitierungen
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3 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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