Art. 24 SFV

Antragstellerin

1 Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs.
2 Die Aufsichtsbehörde bestätigt zuhanden des Sicherheitsfonds, dass über die Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs
    · 16.05.2017 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sicherstellung gesetzlicher Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen
    · 13.11.2015 · 6 Zitierungen
  3. 3
    Sicherstellung von Leistungen einer Gemeinschaftseinrichtung
    · 04.03.2019 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG
    · 28.12.2005 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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