Sachverhalt
Gegenstand: Prozessabstandserklärung (Erbschaft), Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 29. Oktober 2019 (ZG 19/007).
Parteien: Die Beschwerdeführerin A.A. (vertreten durch Rechtsanwalt) steht den Beschwerdegegnern B.A. (Sohn, Beschwerdegegner 1) und C.A. (Sohn, Beschwerdegegner 2) gegenüber. Alle drei sind Kinder des 1991 verstorbenen D.A. und der 2014 verstorbenen E.A.
Sachverhalt:
- Die Erblasserin hinterliess eine letztwillige Verfügung vom 1. August 2013, wonach B.A. einen Erbvorbezug von Fr. 12'500.-- erhalten und von seinem Vater eine Parzelle in U. unter Verkehrswert gekauft habe; damit seien seine Erbansprüche abgegolten. B.A. erklärte am 25. Februar 2015 sein Einverständnis.
- Am 30. November 2015 leitete A.A. vor der Schlichtungsbehörde Obwalden ein Verfahren gegen C.A. und B.A. ein. B.A. erschien nicht zur Verhandlung; die Klagebewilligung wurde am 29. Februar 2016 erteilt.
- Am 7. März 2016 erhob A.A. beim Kantonsgericht Obwalden eine Erbteilungsklage allein gegen C.A. und beantragte unter anderem die Feststellung, dass B.A. rechtsgültig auf seine Erbansprüche verzichtet habe. C.A. beantragte Klageabweisung mangels Aktiv- bzw. Passivlegitimation.
- Am 23. August 2016 erklärte B.A. auf Anfrage des Kantonsgerichtspräsidenten Prozessabstand und erklärte, das Urteil anzuerkennen, wie auch immer es ausfalle.
- Am 26. September 2018 verlangte B.A. die Feststellung der Nichtigkeit seiner Prozessabstandserklärung. Das Kantonsgericht beschränkte das Verfahren auf die Gültigkeit der Erklärung und die Passivlegitimation und stellte mit Entscheid vom 31. Januar 2019 fest, die Erklärung sei gültig und C.A. allein passivlegitimiert.
Vorinstanz: Das Obergericht des Kantons Obwalden hiess die Berufung von B.A. mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 gut. Es nahm einen Grundlagenirrtum an, weshalb die Prozessabstandserklärung unverbindlich sei. Der Wegfall der Erklärung mache B.A. nicht ohne Weiteres zur Partei; dies sei nur über einen Parteiwechsel nach Art. 83 Abs. 4 ZPO auf Antrag von A.A. und mit Zustimmung von C.A. möglich. Die Sache wurde an das Kantonsgericht zurückgewiesen, und A.A. wurden die Gerichts- und Parteikosten beider Instanzen auferlegt.
Verfahren vor Bundesgericht: A.A. beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Feststellung der Gültigkeit der Prozessabstandserklärung sowie der Passivlegitimation; eventualiter Rückweisung zur Neufestsetzung der Parteikostenentschädigungen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
Zulässigkeit nach BGG: Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rückweisungsentscheid des Berufungsgerichts. Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde gegen Endentscheide zulässig; Art. 91 BGG betrifft Teilentscheide, Art. 92 BGG Zwischenentscheide über Zuständigkeit und Ausstand. Andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen erheblichen Aufwand an Zeit oder Kosten ersparen würde. Die Partei muss dies darlegen, sofern die Voraussetzungen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 144 III 475 E. 1.2).
Qualifikation des Rückweisungsentscheids: Im Zivilrecht sind…