Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, geboren 1985, meldete sich Anfang November 2015 unter Hinweis auf einen systemischen Lupus erythematodes (SLE) mit sekundärem Sjögren-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich stellte ihr eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2016 in Aussicht (Vorbescheid vom 25. Oktober 2016). Nach einer Einsprache der zuständigen Pensionskasse holte die Verwaltung ein rheumatologisches Gutachten vom 19. Juli 2017 ein. Gestützt darauf verneinte sie einen Rentenanspruch, da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Bürotätigkeit zu 70 bis 75 % arbeitsfähig sei (Verfügung vom 26. Oktober 2017).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 ab. Es stützte sich auf das rheumatologische Gutachten, wonach eine klinische und laborchemische Remission seit Juni 2016 bestehe und die ausserberuflichen Aktivitäten nur geringfügig eingeschränkt seien. Auf einen Bericht des Spitals [B.] vom 19. Dezember 2017 ging es nicht ein.
Die Beschwerdeführerin verlangte vor Bundesgericht die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Juli 2016, eventualiter die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung. Die IV-Stelle beantragte Abweisung, das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Streitgegenstand: Ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rentenzeitpunkt zutreffend ermittelt wurde, insbesondere ob das Gutachten Beweiskraft hat und ob die Spitalberichte hätten berücksichtigt werden müssen.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht rügen (Art. 95 lit. a BGG). Die Sachverhaltsfeststellung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigierbar (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Massgebend ist grundsätzlich der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens; spätere Arztberichte sind jedoch zu berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf die damalige Situation zulassen. Der Bericht des Spitals [B.] vom 19. Dezember 2017 betrifft den Gesundheitszustand vor der Verfügung vom 26. Oktober 2017 und ist deshalb beachtlich.
Die Vorinstanz stützte sich auf das rheumatologische Gutachten. Die Spitalärzte hielten jedoch fest, die Beschwerdeführerin habe bei einer 50 %-Bürotätigkeit starke Müdigkeit und Fieberschübe gezeigt, Weiterbildungen abbrechen müssen und leiste mit 50 % ihr Maximum. Dass sie gelegentlich Freizeitaktivitäten ausübe, genüge nicht, um eine über 50 % hinausgehende Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Angaben des Gutachters zu kaum eingeschränkten Freizeitaktivitäten seien angesichts der Ferienangaben der Beschwerdeführerin zu relativieren.
Die verbesserten Blutwerte allein belegen keine Arbeitsfähigkeit. Die Fatigue als Folge der Autoimmunerkrankung kann unabhängig von der Krankheitsaktivität im Blutbild fortbestehen, was auch der Gutachter einräumte. Der SLE verläuft zudem unberechenbar und schubweise. Die behandelnden Immunologen empfahlen deshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), die bei diesem Krankheitsbild nicht von vornherein entbehrlich erscheint.
Indem die Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit einzig auf das Gutachten stützte und die divergierende, begründete Ansicht der Spitalärzte ausblendete, hat sie die Beweiswürdigung…