Sachverhalt

Parteien und Behörden : Die Beschwerdeführerin ([A.A.] ), vertreten durch einen Rechtsanwalt, steht dem Beschwerdegegner ([B.A.] ), vertreten durch einen Rechtsanwalt, gegenüber. Der angefochtene Entscheid stammt von der Zivilkammer des Genfer Obergerichts (Urteil vom 7. Oktober 2019, C/11255/2016, ACJC/1502/2019).

Gegenstand : Abschreibung der Beschwerde, Rechtsverzögerung (vorsorgliche Massnahmen) im Rahmen eines Scheidungsverfahrens.

Chronologie

  • 15. November 2016: Die Beschwerdeführerin reicht beim Erstinstanzlichen Gericht ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein, das am 23. November 2018 erneuert wird.
  • 25. Juni 2019: Die Beschwerdeführerin ersucht das Erstinstanzliche Gericht um einen raschen Entscheid, etwa 31 Monate nach dem ursprünglichen Gesuch.
  • 16. Juli 2019: Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und ungerechtfertigter Verzögerung des Entscheids, 21 Tage später.
  • 14. August 2019: Das Erstinstanzliche Gericht erlässt seine Verfügung.
  • 16. August 2019: Die Beschwerdeführerin zieht ihre Beschwerde zurück.
  • 7. Oktober 2019: Die Zivilkammer nimmt den Rückzug zur Kenntnis, auferlegt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 400) der Beschwerdeführerin, verpflichtet sie zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'292.40 an den Beschwerdegegner und schreibt die Sache ab.

Beschwerde an das Bundesgericht (20. November 2019): Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege mit Einsetzung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Sie rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG), Willkür (Art. 9 BV) bei der Sachverhaltsfeststellung sowie bei der Festsetzung der Kosten und Entschädigungen, und einen Rechtsmissbrauch des Erstinstanzlichen Gerichts.

Erwägungen

Zulässigkeit (Rechtsbegehren) : Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein Rechtsmittel mit reformatorischem Charakter (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hätte präzise reformatorische Anträge in der Sache stellen müssen; sie beschränkte sich jedoch auf die Aufhebung und die Rückweisung. Angesichts ihrer anwaltlichen Vertretung und der Natur des Streits (Kosten und Entschädigungen) wäre sie dazu in der Lage gewesen. Die Zulässigkeit ist daher fraglich, doch lässt das Bundesgericht die Frage offen, da die Beschwerde ohnehin ohne Weiteres abzuweisen ist.

Beschränkte Kognition : Es handelt sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, nach dem Grundsatz der Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) wird nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) geprüft, und die Beschwerdeführerin muss klar darlegen, inwiefern die Voraussetzungen der Willkür erfüllt wären.

Sachverhaltsfeststellung : Der Sachverhalt im kantonalen Urteil ist sehr knapp und nicht chronologisch dargestellt, nennt jedoch die wesentlichen Elemente (Gesuch vom 25. Juni 2019, Beschwerde vom 16. Juli 2019, Verfügung vom 14. August 2019, Rückzug vom 16. August 2019). Für einen Entscheid über die Abschreibung infolge Rückzugs ist eine ausführlichere Darstellung nicht unerlässlich, und das Verständnis der Sache wird nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ein ergänzter Sachverhalt Einfluss auf den Ausgang des Streits hätte. Die Rüge wird, soweit zulässig, abgewiesen.

Kosten und Entschädigungen (Willkür, Art. 9 BV) : Die Partei kann mit der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung eine formelle Verfügung erwirken. Ein Entscheid ist nur willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, eine klare Norm oder einen klaren Grundsatz schwer verletzt oder das Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise verletzt. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch rund 31 Monate…