Sachverhalt
Am 18. Januar 2017 reichten [B.] und [C.] Strafanzeige gegen [A.] , einen in Frankreich wohnhaften freischaffenden Journalisten, sowie gegen Unbekannt wegen Üble Nachrede und Verleumdung ein. Die Anzeigen richteten sich gegen verschiedene angeblich ehrverletzende Artikel, die am 25. Oktober 2016 in der Zeitung [D.] sowie am 2., 4. und 6. November 2016 in einem Blog unter Pseudonym veröffentlicht wurden.
Die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt, Abteilung Sonderfälle, eröffnete gegen [A.] ein Strafverfahren wegen Verleumdung und Üble Nachrede.
Mit Zwischenentscheid vom 21. Januar 2019 stellte der zuständige Staatsanwalt fest, dass die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden gegeben sei und das Dossier bei der Zentralen Staatsanwaltschaft verbleibe.
Auf Beschwerde von [A.] hin bestätigte die Strafrekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt diesen Entscheid mit Urteil vom 7. Februar 2019. Sie erwog, dass der Artikel vom 25. Oktober 2016, dessen Urheber der Beschwerdeführer sei und der in der Zeitung [D.] (Sitz in Lausanne, Zielpublikum in der Schweiz, allenfalls in der Romandie) erschienen sei, ihm zuzurechnen sei, sodass ein Erfolg in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB vorliege.
[A.] beantragt beim Bundesgericht, dieses Urteil abzuändern, seine Beschwerde gutzuheissen, die Zuständigkeit der schweizerischen und waadtländischen Behörden zu verneinen, das Verfahren einzustellen und die Abtretung des Dossiers anzuordnen. Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet.
Hauptfrage: Die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen einen Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Behörden (Art. 92 und 93 BGG).
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen und frei. Der angefochtene Entscheid betrifft die strafrechtliche Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und hat Zwischencharakter, da er das Verfahren nicht abschliesst; die Zulässigkeit ist daher im Lichte von Art. 92 und 93 BGG zu prüfen.
Nach Art. 92 BGG sind Zwischenentscheide über die Zuständigkeit oder den Ausstand separat anfechtbar, sofern die Frage endgültig entschieden wird. Im Strafrecht stützt sich der Entscheid der Untersuchungsbehörde über die örtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 3 ff. StGB auf die festgestellten oder mutmasslichen Tatsachen und bindet weder das Sachgericht in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Die Unzuständigkeit kann im Falle einer Überweisung von Amtes wegen berücksichtigt werden (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO) und ist zu Beginn der Hauptverhandlung geltend zu machen (Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO). Die Frage ist daher nicht endgültig entschieden, sodass die Beschwerde gegen Zwischenentscheide nach Art. 92 BGG nicht offensteht (BGE 133 IV 288 E. 2.2).
Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil nachgewiesen werden. Allein die Tatsache, einem Strafverfahren unterworfen zu sein, stellt keinen solchen Nachteil dar (BGE 133 IV 288 E. 3.1). Der Beschwerdeführer würde keinen rechtlichen Nachteil erleiden, falls die Zuständigkeit später verneint würde; ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt daher nicht vor.
Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG setzt die sofortige Beschwerde…