Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, australischer Staatsangehöriger, und die Beschwerdegegnerin, schweizerische und australische Staatsangehörige, sind die nicht verheirateten Eltern zweier Kinder, geboren 2011 und 2013, die die schweizerische und die australische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Familie lebte in Westaustralien, in [U.] .

Im Jahr 2017 schlossen die Eltern eine nicht unterzeichnete Vereinbarung (« Minute of consent orders »), die die gemeinsame elterliche Sorge und eine alternierende Obhut vorsah, sowie eine « Limited child support agreement », die den Wohnsitz der Kinder bei der Mutter und einen Unterhaltsbeitrag des Vaters vorsah.

Im September 2017 erfuhr die Mutter, dass ihre in der Schweiz wohnhafte Mutter an einem Krebsleiden im Endstadium litt. Die Parteien beschlossen, sich vorübergehend in der Schweiz niederzulassen, kündigten ihren Mietvertrag und ihren Arbeitsvertrag in Australien und meldeten die Tochter in der Schweiz zur Schule an. Der Vater kaufte vier Flugtickets für den 2. April 2018, hatte jedoch keinen Entscheid über seine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten.

Am 28. März 2018 unterzeichneten die Eltern, unterstützt durch australische Rechtsbeistände, einen « Parenting plan ». Dieser sieht insbesondere vor, dass die Mutter am 2. April 2018 mit den Kindern aus Australien ausreisen darf, um sich vorübergehend in der Schweiz niederzulassen, dass die Kinder bis spätestens 14. April 2020 nach Australien zurückkehren müssen, dass die gemeinsame Obhut aufrechterhalten bleibt, falls der Vater eine Bewilligung erhält, und dass jeder Aufenthalt der Kinder in der Schweiz nach dem 14. April 2020 eine widerrechtliche Nichtrückkehr darstellen würde. Für Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Vollstreckung ist ausschliesslich das Familiengericht von Westaustralien zuständig, sofern nicht ein Verfahren gestützt auf das Haager Übereinkommen eingeleitet wird.

Am 2. April 2018 liessen sich die Mutter und die Kinder in [V.] (Waadt) nieder. Die Kinder wurden in der Schweiz eingeschult. Der Vater übte sein Besuchsrecht im Mai sowie im Juli-August 2018 aus.

Im September 2018 reichte die Mutter beim Bezirksgericht La Côte ein Gesuch um Schutzmassnahmen und Unterhalt ein. Eine superprovisorische Verfügung übertrug ihr die alleinige Obhut. Das Verfahren wurde danach sistiert. Im Oktober 2018 verstarb die Grossmutter mütterlicherseits. Das Staatssekretariat für Migration kündigte an, dem Vater den Aufenthalt verweigern zu wollen.

Am 13. November 2018 richtete der Vater ein Rückführungsgesuch an das Bundesamt für Justiz; am 4. Februar 2019 gelangte er sodann an die Kammer für Vormundschaftswesen des Waadtländer Kantonsgerichts mit einem Rückführungsgesuch, verbunden mit Schutzmassnahmen. Die delegierte Richterin ernannte einen Beistand, ordnete einen Bericht des SPJ an, gewährte dem Vater zweiwöchentliche Skype-Kontakte und untersagte der Mutter, die Schweiz mit den Kindern zu verlassen. Das SPJ hielt fest, dass die Kinder gut integriert seien und in der Schweiz bleiben möchten.

Mit Urteil vom 26. März 2019 wies die Kammer für Vormundschaftswesen das Rückführungsgesuch ab, auferlegte dem Staat die Entschädigungen der Rechtsbeistände und des Beistands, unter Vorbehalt der Rückerstattung gemäss Art. 123 ZPO durch die unentgeltlich prozessierende Partei (Ziffer V), und hob die Schutzmassnahmen auf.

Der Vater erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte die Rückkehr der Kinder nach Australien sowie die aufschiebende Wirkung, die mit Verfügung vom 7. Juni 2019 abgelehnt wurde. Die Mutter und der Beistand beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die vom Vater am 9. Mai 2019 eingereichten neuen Beweismittel wurden für unzulässig erklärt.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da es sich um einen Endentscheid in einer Angelegenheit der Amtshilfe im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG handelt, der von einer einzigen kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 7 BG-KKE), gemäss Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Es beschränkt sich grundsätzlich auf die geltend gemachten Rügen (Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG) und prüft die Sachverhaltsfeststellungen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 97 und 105 BGG). Neue Beweismittel sind unzulässig (Art. 99 BGG).

Hinsichtlich der Rügen zur Sachverhaltsfeststellung hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern die verlangten Berichtigungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Die Sanktion einer allfälligen Verletzung des « Parenting plan » ist in der Vereinbarung nicht vorgesehen und berührt die Gültigkeit der Zustimmung zum Verbringen nicht. Die Rüge wird daher, soweit zulässig, abgewiesen.

Zur Verletzung von Art. 1, 3 und 13 lit. a HKÜ80 erinnert das Bundesgericht daran, dass ein Verbringen oder eine Nichtrückkehr im Sinne von Art. 3 HKÜ80 widerrechtlich ist, wenn es ein tatsächlich ausgeübtes Sorgerecht verletzt. Der « Parenting plan » überträgt der Mutter in der Schweiz die alleinige Obhut, falls der Vater keine Bewilligung erhält,…