Sachverhalt
Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zu einem Pensum von 60 % als Pflegehelferin und als Nachtwache. Nach einem Auffahrunfall vom 12. Dezember 2008 mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule meldete sie sich am 9. November 2009 bei der Invalidenversicherung an.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte medizinisch und erwerblich ab, zog die Unfallversicherungsakten bei und liess die Versicherte polydisziplinär am Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) untersuchen (Expertise vom 10. April 2012). Nach einem Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend und musste sich einer stationären psychiatrischen Therapie unterziehen. Die Parteien einigten sich auf ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei einem Facharzt für Psychiatrie (Expertise vom 23. Dezember 2015). Nach Stellungnahmen behandelnder Ärzte und Therapeuten (Mai 2016) und einer Replik des Gutachters (11. Oktober 2016) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juli 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 22 % einen Rentenanspruch.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2019 ab. Es stellte fest, dass die Versicherte somatisch seit dem Unfall zu 50 % in der angestammten Tätigkeit und zu 80 % in leichten Tätigkeiten arbeitsfähig sei. Dem psychiatrischen Gutachten wurde volle Beweiskraft zuerkannt; psychiatrisch bestehe höchstens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. Die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte erklärte das Gericht mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag. Eine Indikatorenprüfung wurde durch das kantonale Gericht selbst vorgenommen, und auf weitere Abklärungen sowie die Einvernahme der behandelnden Ärzte als Zeugen wurde verzichtet.
Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht, es sei ihr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss auf Abweisung. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichteten auf eine Stellungnahme.
Streitgegenstand: Ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Rentenanspruch verneinte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG frei von Argumenten der Parteien und ist an den vorinstanzlichen Sachverhalt gebunden, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig (willkürlich, Art. 9 BV) oder unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt wurde (Art. 105 BGG). Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; appellatorische Kritik ist unzulässig. Die konkrete Beweiswürdigung ist nur beschränkt überprüfbar, während Fragen zum Beweiswert eines Gutachtens frei überprüft werden.
Die Beschwerdeführerin rügte, das Gutachten vom 23. Dezember 2015 enthalte keine Indikatorenprüfung nach BGE 143 V 409 und 418 in Verbindung mit BGE 141 V 281, weshalb es unvollständig sei, und das kantonale Gericht habe die Indikatoren zu Unrecht selbst geprüft. Das Bundesgericht hält fest, dass nach früherem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Entscheidend ist im Einzelfall, ob die vorhandenen Beweisgrundlagen - gegebenenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben; gegebenenfalls genügt eine punktuelle Ergänzung (BGE 141 V 281 E. 8). Im vorliegenden Fall war eine schlüssige Beurteilung möglich, weshalb das Gutachten seinen Beweiswert behält und das kantonale Gericht die Indikatoren anhand der Expertise prüfen durfte. Eine Indikatorenprüfung validiert die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit rechtlich; eine höhere Arbeitsunfähigkeit kann daraus nicht resultieren.
Die Unabhängigkeit des Gutachters wurde bestritten. Die Beschwerdeführerin hatte sich jedoch vorgängig ausdrücklich mit der Person des Experten einverstanden erklärt. Den Gutachten externer Spezialärzte im Verfahren nach Art. 44 ATSG darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Das pauschale Vorbringen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Experten von Aufträgen der Invalidenversicherung und der Verweis auf abweichende, im Gutachten bereits berücksichtigte Berichte behandelnder Ärzte genügen nicht, um den Beweiswert zu erschüttern. Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte E. und F. wurden vom kantonalen Gericht zu Recht als auf psychodynamischen Hypothesen beruhend…