Sachverhalt
Der Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (Eigentümer dreier Parzellen in Oftringen, Landwirtschaftszone, teilweise Landschaftsschutzzone) hatte 2010 eine Baubewilligung für Wintergarten und Unterkellerung erhalten. Ohne Baubewilligung veränderte er danach die Umgebung (Gemüsegarten, Treppe, künstlicher Bachlauf mit Brücke, Metallzaun, Quadersteinmauer, erweiterte Sitzplätze, Kunstobjekte, Terrainanpassungen). Am 7. Juli 2016 reichte er ein nachträgliches Baugesuch ein.
Die Abteilung für Baubewilligungen des BVU Aargau wies das Gesuch am 29. September 2016 teilweise ab und ordnete den Rückbau an. Der Gemeinderat Oftringen eröffnete den Entscheid am 24. Oktober 2016. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hiess die Beschwerde am 7. März 2018 teilweise gut. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (3. Kammer) hiess die Beschwerde am 15. Juli 2019 (WBE.2018.159) ebenfalls teilweise gut, tolerierte mehrere Veränderungen wegen des Verbots der reformatio in peius und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Staatsgebühr von Fr. 12'000.-- (Total Fr. 12'716.40).
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 1C_480/2019) und verlangte, die unbewilligten Veränderungen seien zurückzubauen, ausgenommen der versteinerte Baumstamm. Der Beschwerdeführer verlangte die Bewilligung seines Gesuchs, eventualiter die Herabsetzung der Gerichtsgebühr auf höchstens Fr. 4'000.-- (Verfahren 1C_481/2019). Die Verfahren wurden vereinigt.
Erwägungen
Die Beschwerde des ARE ist zulässig. Als Bundesbehörde nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG und Art. 48 Abs. 4 RPV ist das ARE im Raumplanungsbereich legitimiert. Das Beschwerderecht ist abstrakter Natur, weshalb es nicht an die Streitgegenstandsbeschränkung im kantonalen Verfahren gebunden ist und eine reformatio in peius beantragen kann. Die Beschwerde des privaten Beschwerdeführers ist ebenfalls zulässig (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1 BGG).
Anwendbar ist Art. 24c RPG in der seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung. Für Umgebungsgestaltungen, die keine Erweiterung des Gebäudevolumens darstellen, ist nicht Art. 24c Abs. 4 RPG massgebend, sondern das Identitätserfordernis nach Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 1 RPV. Massgeblich ist die Wesensgleichheit hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung und Zweckbestimmung. Die Baubewilligung von 2010 für Wintergarten (ca. 50 m2) und Keller (ca. 200 m2) überschreitet die Obergrenzen von Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV deutlich, sodass die zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft sind. Gestalterische Verbesserungen nach Art. 42 Abs. 1 Satz 2 RPV liegen nicht vor, da die frühere Umgebung nicht visuell unbefriedigend war. Die Berufung auf eine bereits bestehende eingekieste Fläche oder auf bewilligte Unterkellerung überzeugt nicht, da entsprechende Bewilligungen nicht ersichtlich sind.
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist grundsätzlich verhältnismässig (Art. 36 BV). Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet kann sich der Beschwerdeführer nur eingeschränkt auf seine Vermögensinteressen berufen, da er nicht gutgläubig war und die Bewilligungspflicht bekannt sein musste. Eine Vertrauensgrundlage nach Art. 9 BV bestand nicht, da er die Veränderungen ohne Baubewilligung vornahm; ob die Behörden bei der Bauabnahme etwas bemerkten, spielt keine Rolle. Das Interesse am Rückbau ist im Gemüsegarten-Bereich wegen der Landschaftsschutzzone besonders hoch. Die Quadersteinmauer ist auffälliger und rechtfertigt zusätzlichen Rückbau, doch die Art des Rückbaus ist unklar, weshalb die Sache an das BVU zurückgewiesen wird. Der Rückbau des künstlichen Bachs ist bundesrechtskonform, unabhängig davon, ob er ein schutzwürdiges Biotop darstellt. Die Verschiebung des versteinerten Baumstamms ist die mildere Massnahme und zulässig; eine Rüge der Gehörsverletzung wegen fehlenden Gutachtens entfällt daher.
Zur Gerichtsgebühr:…