Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Die Beschwerdeführerin ([A.] ), vertreten durch Rechtsanwalt, ist eine 1960 geborene Musiklehrerin und Pianistin. Beschwerdegegnerin ist die IV-Stelle des Kantons Zürich. Vorinstanz ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 7. November 2018, IV.2017.00393).

Gegenstand: Invalidenversicherung; Anspruch auf eine ganze Rente.

Sachverhalt:

  • Die Beschwerdeführerin erlitt am 2. Juni 2005 und am 12. Juni 2007 Auffahrunfälle und meldete sich im Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
  • Sie reichte das im Haftpflichtprozess erstellte Gerichtsgutachten des Spitals [B.] vom 8. Dezember 2016 ein.
  • Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Das Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Streitpunkt: Ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch verneinte.

Vorbringen der Beschwerdeführerin:

  • Die Begründung sei ungenügend, da die Vorinstanz auf Beweisanträge nicht eingegangen sei.
  • Die Diagnosen im Gutachten (chronisches zervicocephales und zervicospondylogenes Schmerzsyndrom, polymorpher Beschwerdekomplex, somatische Belastungsstörung mit akzentuierten Persönlichkeitszügen) seien falsch gewürdigt worden, insbesondere liege keine Z-Diagnose vor.
  • Das Valideneinkommen sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Sie habe beantragt, die Akten des Zivilprozesses beizuziehen oder das Verfahren zu sistieren, da dort das Valideneinkommen Beweisgegenstand gewesen sei. Dadurch seien das rechtliche Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden.

Feststellungen der Vorinstanz:

  • Das Gutachten erfülle die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise; es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Klavierlehrerin und in angepassten Tätigkeiten auszugehen.
  • Gemäss IK-Auszug lag das Einkommen in den Jahren 1995 bis 2004 zwischen Fr. 15'200.- und Fr. 47'698.-.
  • Eine längerfristige Einkommenssteigerung sei nicht nachgewiesen, da kein Vertrag mit längerfristigem Einkommen vorgelegt wurde. Es sei von einem Einkommen wie vor dem ersten Unfall auszugehen.
  • Heranzuziehen seien die Einkommen 1997 bis 2001, woraus sich ein Durchschnittseinkommen von Fr. 36'977.95 ergebe.

Rechtsbegehren vor Bundesgericht: Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter Rückweisung zur Ergänzung der Aktenlage und Neubeurteilung.

Erwägungen

Prüfungsbefugnis: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Die Sachverhaltsfeststellung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder bei Rechtsverletzung korrigierbar, wenn der Mangel entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Recht wird von Amtes wegen angewendet, die Prüfung beschränkt sich aber grundsätzlich auf die geltend gemachten Rügen (Art. 106 Abs. 1 BGG; Art. 42 Abs. 1 BGG).

Rechtliche Grundlagen: Die Invalidität richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG. Bei psychischen Leiden ist die Arbeitsfähigkeit in einem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Der Invaliditätsgrad wird bei Erwerbstätigen nach dem Einkommensvergleich bemessen (Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343). Für das Valideneinkommen ist massgeblich, was die versicherte Person im Rentenbeginn überwiegend wahrscheinlich als Gesunde verdient hätte. In der Regel wird am zuletzt erzielten, teuerungs- und realeinkommensangepassten Verdienst angeknüpft; Ausnahmen müssen überwiegend wahrscheinlich sein (BGE 139 V 28; 135 V 58). Bei stark schwankendem, kurzfristig aufgetretenem Einkommen ist auf den Durchschnitt über eine längere Zeitspanne abzustellen. Berufliche Weiterentwicklung ist nur zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen tatsächlich realisierten Aufstieg bestehen.

Begründungspflicht und Gutachten: Die Vorinstanz hat sich mit den Beweisanträgen nicht ausdrücklich befasst. Aus dem Entscheid ergibt sich jedoch implizit, weshalb die Angaben und Beweismittel zum Einkommen 2005 nicht massgeblich waren, nämlich weil Einzelaufträge keine längerfristige Einkommenssteigerung belegen. Die Begründung ist damit hinreichend, auch wenn nicht auf jedes Vorbringen einzeln eingegangen wurde (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das Bundesgericht sieht keine offensichtlich unrichtige Feststellung: Die Vorinstanz hat das Gutachten als beweiskräftig anerkannt, somit die diagnostizierten Leiden übernommen, einschliesslich der psychiatrischen Diagnose. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge…