Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier Parzellen (Nrn. 182 und 183) in der Gemeinde Himmelried. Die Parzellen liegen in der Landwirtschaftszone und sind von der Juraschutzzone überlagert. Auf Parzelle Nr. 183 errichtete er ohne Baubewilligung mehrere Kleinbauten, Stützmauern und einen künstlichen Flachwasserteich (20 x 8 m) mit umgebenden Kiesflächen sowie einen Stellriemen.

Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) prüfte das nachträgliche Baugesuch und führte im November 2014 einen Augenschein durch. Mit Verfügung vom 9. November 2017 bewilligte es einen Teil der Bauten nachträglich. Die Bewilligung für die Stützmauern, den Flachwasserteich mit Kiesflächen und den Stellriemen verweigerte es. Es ordnete deren Beseitigung bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands an und wies die Gemeinde an, die Einhaltung zu kontrollieren.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schützte die Verfügung mit Urteil vom 19. November 2018 (VWBES.2018.66). Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragte die nachträgliche Baubewilligung, eventualiter Rückweisung, subeventualiter eine Verlängerung der Rückbaufrist bis 30. November 2020. Das Bundesgericht erteilte der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 3. April 2019 die aufschiebende Wirkung.

Streitig sind die Sachverhaltsfeststellung, das rechtliche Gehör (Ablehnung von Beweisanträgen), die Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24c RPG sowie die Verhältnismässigkeit des Rückbaus.

Erwägungen

Auf die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid im Baurecht wurde eingetreten (Art. 82 f. BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG). Nicht eingetreten wurde auf die Anträge zur Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3, 6 und 7 der BJD-Verfügung, da diese durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt wurden (Devolutiveffekt). Die Sachverhaltsrüge wurde abgewiesen: Das Bundesgericht legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Die Nichterwähnung der 1962 bewilligten, inzwischen beseitigten Bauten war nicht relevant, da nur die neu erstellten Bauten zu beurteilen waren und keine Besitzstandsgarantie bestand.

Die Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde ebenfalls verworfen. Das Gericht darf Beweisanträge ablehnen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend dokumentiert ist und es in antizipierter Beweiswürdigung ohne Willkür annehmen kann, weitere Beweise änderten nichts. Die Vorinstanz stützte sich zulässig auf Pläne, Baugesuch, Augenscheinfotos, ein Schreiben des Landschaftsarchitekten und Kartendienste. Dass der Beschwerdeführer vor dem abweisenden Entscheid nicht nochmals Stellung nehmen konnte, war nicht zu beanstanden.

Zur Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV: Die Bauten sind nicht zonenkonform und nicht standortgebunden. Änderungen an zonenwidrigen Bauten sind nur zulässig, wenn die Identität der Baute einschliesslich Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, wobei eine Interessenabwägung erforderlich ist. Der künstlich angelegte Teich und die Terrassierung durch die Stützmauern beeinträchtigen das Landschaftsbild erheblich und sind in der Umgebung untypisch; der ländliche Charakter geht verloren. Das Entfernen alter Elemente (Kinderschwimmbecken, Betonplatte, Treppe) ändert daran nichts. Zudem genügt die Anlage nicht den Anforderungen von § 24 Abs. 1 NHV/SO an besondere Rücksichtnahme auf das Orts- und Landschaftsbild.

Zur Verhältnismässigkeit des Rückbaus (Art. 36 BV): Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist grundsätzlich geboten, um den Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu wahren und rechtswidriges Verhalten nicht zu belohnen (BGE 136 II 359). Dies gilt auch für kleinere Bauten zur Verhinderung schleichender Überbauung. Das öffentliche…