Sachverhalt

Der Beschwerdegegner ist als selbständiger Taxifahrer bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Die Steuerverwaltung des Kantons Zürich meldete der Ausgleichskasse am 21. Februar 2018 für das Jahr 2015 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 50'503.-. Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für 2015 auf insgesamt Fr. 5853.60 fest (Nachtragsverfügung vom 23. Februar 2018). Die Einsprache wies sie mit Entscheid vom 1. Juni 2018 ab.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde des Versicherten gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese das Einkommen nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Entscheid vom 28. Juni 2019). Das kantonale Gericht ging davon aus, der Versicherte habe seine Steuererklärung tatsächlich falsch ausgefüllt, weshalb nicht auf die Steuerangaben abgestellt werden könne.

Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 23. Februar 2018 zu bestätigen. Der Versicherte und das Bundesamt für Sozialversicherungen liessen sich nicht vernehmen.

Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Ausgleichskasse verpflichtete, das Einkommen des Versicherten unabhängig von den Angaben der kantonalen Steuerbehörden selbst zu ermitteln.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein Rückweisungsentscheid gegenüber einem Versicherungsträger bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, die der Versicherungsträger befolgen muss. Hier zwingt der Entscheid die Ausgleichskasse, die Beiträge ohne Bindung an die Steuermeldung selbst festzulegen, was materiellrechtlicher Natur ist.

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018, der die Verfügung vom 23. Februar 2018 ersetzt hat und inhaltlich übereinstimmt. Der Antrag auf Bestätigung der Verfügung wird nach Treu und Glauben als Antrag auf Bestätigung des Einspracheentscheids entgegengenommen.

Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen grundsätzlich verbindlich. Davon darf nur abgewichen werden, wenn klar ausgewiesene Irrtümer vorliegen, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn steuerrechtlich belanglose, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsame Umstände zu würdigen sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit der Steuertaxation genügen nicht. Der selbständigerwerbende Versicherte hat seine Rechte in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Auch wenn die Veranlagung in einem Rechtsmittelverfahren wahrscheinlich korrigiert worden wäre, darf der Sozialversicherungsrichter nicht von der rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, da er sonst zum Steuerrichter würde und die gesetzliche Kompetenzabgrenzung verletzt würde.

Das kantonale Gericht hatte zwar erkannt, dass der Versicherte die Korrektur grundsätzlich im Steuerjustizverfahren hätte geltend machen müssen, sah jedoch wegen der fehlerhaften Steuererklärung keine blossen Zweifel mehr. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Steuermeldung formell korrekt ist und das kantonale Steueramt deren Richtigkeit ausdrücklich bestätigt…